Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 21.06.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Beschluss des OLG Hamm vom 30.11.2001 (Az.: 13 UF 427/01) wird mit Wirkung vom 01.02.2019 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Gerichtskosten werden in der Beschwerdeinstanz nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
1. Der beschwerdeführende Antragsteller begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die am ... .01.1964 (vgl. 5) geschlossene Ehe des 1942 geborenen Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) mit der 1945 geborenen früheren Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Münster vom 05.09.2001 (vgl. 4 ff) rechtskräftig geschieden und der insoweit angefochtene Versorgungsausgleich gemäß dem Beschluss des OLG Hamm vom 30.11.2001 (vgl. 25 ff) durchgeführt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom ... .01.1964 bis zum ... .01.2001 (vgl. 9, 27) haben beide Ehegatten - ausschließlich - Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten (DRV Bund) erworben.
Nachdem das OLG den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem monatlichen Rentenbetrag von 2.456,66 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit einem monatlichen Rentenbetrag von 703,82 DM ermittelt hatte, übertrug es im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2001 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 876,42 DM vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien (vgl. 26).
Die Ehefrau ist am ... .05.2010 verstorben (vgl. 2) und von den Antragsgegnern beerbt worden.
Mit einer im Januar 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller im Hinblick auf die mit dem am 01.01.2019 in wesentlichen Teilen in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (kurz: RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) erhöhte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder ("Mütterrente II") die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antrag als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Die hier zu beurteilenden Gesetzesänderungen ("Mütterrente I" und "Mütterrente II") seien erst nach Versterben der früheren Ehefrau in Kraft getreten und daher ohne Auswirkungen auf Anwartschaften der Verstorbenen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Abänderungsverfahren uneingeschränkt weiter.
Die weitere Beteiligte hat die Ehezeitanteile und deren nunmehr maßgeblichen Ausgleichswerte in deren hälftiger Höhe neu beauskunftet, und zwar für den Ehemann gegenüber dem Scheidungsverfahren (vgl. 58r) unverändert und für die Ehefrau mit einem Ehezeitanteil von nunmehr 944,12 DM und einem Ausgleichwert von 472,06 DM (vgl. 69).
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (46r), gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.
2. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg
Der Antrag auf Abänderung ist durch den nach § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigten Ehemann zulässig gestellt; eine Abänderung würde sich aufgrund lediglich bei der Ehefrau zu berücksichtigender Wertverbesserungen zu seinen Gunsten auswirken (vgl. § 225 Abs. 5 FamFG). Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist erfüllt, da er bereits laufende Altersbezüge erhält.
Die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs liegen vor. Die nach Abs. 2 dieser Bestimmung erforderliche und nach § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG zu beurteilende wesentliche Wertänderung ist gegeben. Die Bestimmungen zur rentenrechtlichen Höherbewertung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder ("Mütterrente I und II") stellen, wie in § 225 Abs. 2 FamFG vorausgesetzt, rechtliche Veränderungen nach der Ehezeit dar, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken. Ihre Beachtlichkeit ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S 2 VersAusglG.
Dass die Ehefrau nach Ende der Ehezeit verstorben ist, ändert nichts an der rentenrechtlichen Neubeurteilung ihres Ehezeitanteils;...