Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei Bezug von Hartz IV
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt ab November 2009 über einen Betrag i.H.v. 240 EUR, ab Januar 2010 über einen Betrag i.H.v. 230 EUR und ab Januar 2011 über einen Betrag i.H.v. 240 EUR, jeweils monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Kalendertag des jeweiligen laufenden Monats zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
4. Der Beschwerdewert beträgt 3.360 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt für den Antragsteller.
Der Antragsteller ist am ... März 2000 geboren. Er ist der Sohn der Antragsgegnerin und des ihn vertretenden Herrn H. B. Sein Vater und die Antragsgegnerin bildeten langjährig eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie trennten sich im März 2004.
Der Antragsteller lebt seit der Trennung seiner Eltern beim Vater. Der Kindesvater bezieht das Kindergeld.
Im Zuge der Trennung der Kindeseltern erteilte der Vater des Antragstellers der Antragsgegnerin unter dem 23.3.2004 (Urkundennummer .../04, Notar ... in C.) ein notarielles Schuldanerkenntnis. Insoweit erkannte er an, der Antragsgegnerin einen Betrag von 64.500 EUR zu schulden. Es wurde zudem noch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Vater des Antragstellers und der Antragsgegnerin getroffen. Die Einzelheiten sind streitig. Unstreitig ist, dass unmittelbare Zahlungen an die Antragsgegnerin bislang nicht geflossen sind.
Die Antragsgegnerin hat ihre Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis an Herrn B. F., bei dem es sich zumindest vormals um ihren Lebensgefährten handelte, abgetreten. Nähere Einzelheiten dazu sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Vater des Antragstellers auf Mahnungen hin keine Raten leistete, erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.11.2009 die Kündigung der behaupteten Ratenzahlungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.11.2009 (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin bezieht seit längerem Leistungen nach dem SGB II (Harz IV). Sie ist seit Juni 2009 weitgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben; insoweit wird auf ihre Aufstellung im Schriftsatz vom 4.5.2010 nebst den beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat bereits im Januar 2010 die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt. Unter dem 9.7.2010 war eine Untersuchung bei einem Orthopäden vereinbart.
Weitere Einzelheiten zu ihren Einkommensverhältnissen und zu ihrem Gesundheitszustand sind streitig.
Mit Schreiben vom 27.2.2009 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 245 EUR auf.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei zumindest unter Beachtung ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit zur Zahlung des geltend gemachten Mindestunterhaltes verpflichtet. Er hat behauptet, die Antragsgegnerin betreibe eine Hundezucht und erziele daraus Erlöse. Zudem betreibe die Antragsgegnerin auch eine Pferdezucht, wozu der Antragsteller im Einzelnen ausführt. Ferner habe die Antragsgegnerin jedenfalls in den zurückliegenden drei Jahren erhebliche Kostenforderungen für Bauleistungen eingetrieben.
Nach den Behauptungen des Antragstellers sollte der schuldanerkannte Betrag über 64.500 EUR in monatlichen Raten i.H.v. 500 EUR an die Antragsgegnerin erbracht werden. Die Antragsgegnerin ihrerseits habe sich verpflichtete, an den Kindesvater zugunsten des Antragstellers einen monatlichen Betrag von 280 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen, der sogleich mit der vorgenannten Monatsrate aus dem Schuldanerkenntnis verrechnet werden sollte.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn ab November 2009 Unterhalt i.H.v. monatlich 240 EUR, monatlich im Voraus, spätestens am dritten Kalendertag des jeweiligen laufenden Monats zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hat behauptet, Herr F. habe sie in 2005 durch Übernahme von Lebenshaltungskosten unterstützt. Ferner habe Herr F. ihr ein Darlehen über 35.000 EUR gewährt, was sie benötigt habe, um erforderliche Haushaltsgegenstände und eine neue Wohnungseinrichtung anzuschaffen, da sie zu dieser Zeit weder Haushaltsgegenstände noch sonstiges Vermögen aus der Trennung miterhalten habe. Die 35.000 EUR seien auch insoweit vollständig in den Jahren 2005 und 2006 verbraucht worden. Wegen dieser Unterstützungsmaßnahmen und des gewährten Darlehens habe sie Herrn F. als Sicherheit die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis mit dem Vater des Antragstellers abgetreten. Da der Antragsteller nachfolgenden Mahnungen durch sie nicht nachgekommen sei, sei sie ihrer Auffassung nach zum Rücktritt bzw. zur Kündigung der behaupteten Ratenzahlung berechtigt gewesen.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, nachhalti...