Leitsatz (amtlich)
Legt ein Beteiligter ein unvollständiges VKH-Gesuch vor und fügt die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bei, kann der Antrag nicht schon deshalb zurückgewiesen werden. Vielmehr muss das Gericht den Beteiligten, auch wenn er anwaltlich vertreten ist, auf die Unvollständigkeit hinweisen, ihm eine angemessene Frist setzen und ihn auffordern, die fehlende Formularerklärung nachzureichen. Erst wenn der Beteiligte die Frist verstreichen lässt, darf das Gericht den VKH-Antrag ablehnen.
Normenkette
FamFG § 117
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 27.01.2014; Aktenzeichen 2.1 F 398/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschuss des AG Strausberg vom 27.1.2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG Strausberg zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat durch Schriftsatz vom 1.11.2013 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt und angegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei beigelegt, was tatsächlich nicht der Fall war. Mit Verfügung vom 19.11.2013 hat das AG an die "VKH-Unterlagen" erinnert. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, hat das AG durch Beschluss vom 27.1.2014 den VKH-Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen, weil sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Anlagen waren der Beschwerdeschrift nicht beigefügt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin stellt eine sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
Die Begründung des AG trägt die getroffene Entscheidung nicht. Legt ein Beteiligter ein unvollständiges VKH-Gesuch vor und fügt die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bei, kann der Antrag nicht schon deshalb zurückgewiesen werden. Vielmehr muss das Gericht den Beteiligten, auch wenn er anwaltlich vertreten ist, auf die Unvollständigkeit hinweisen, ihm eine angemessene Frist setzen und ihn auffordern, die fehlende Formularerklärung nachzureichen (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rz. 129). Erst wenn der Beteiligte die Frist verstreichen lässt, darf das Gericht den VKH-Antrag, der im Übrigen ohnehin erneut gestellt werden könnte, ablehnen (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rz. 19; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 117 Rz. 17, s. a. Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rz. 59).
Danach hat das AG den VKH-Antrag der Antragsgegnerin zu Unrecht zurückgewiesen. Denn es hat ihr keine Frist für das Nachreichen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 1.11.2013 nicht beigefügt war, gesetzt und damit angezeigt, dass der Antrag nach fruchtlosem Fristablauf zurückgewiesen werde. Das AG wird dies nun nachholen und alsdann über den VKH-Antrag der Antragsgegnerin erneut entscheiden. Da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nach wie vor fehlt und der VKH-Antrag weiterhin unvollständig ist, kommt die Bewilligung von VKH, wie mit der Beschwerde begehrt, derzeit nicht in Betracht.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 7169880 |
FuR 2015, 54 |