Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindeswohlgefährdung: Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber 47-jährigem Beziehungspartner einer Jugendlichen
Normenkette
BGB §§ 1666, 1666 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 20.08.2015; Aktenzeichen 39 F 136/15) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der betroffenen Jugendlichen und des Beteiligten zu 3. wird der am 21.8.2015 erlassene Beschluss des AG Oranienburg vom 20.8.2015 - Az. 39 F 136/15 - aufgehoben.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. zu jeweils 25 % und der Beteiligte zu 3. zu 50 %; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die sorgeberechtigten Eltern der am ... Juni 2000 geborenen J. P. Diese unterhält - eigenen Angaben zufolge seit Juli 2014 - eine (intime) Liebesbeziehung zu dem am 28.2.1968 geborenen Beteiligten zu 2., der (noch) der Ehemann der (Halb-)Schwester des Vaters, also ein "angeheirateter Onkel" der Jugendlichen ist. Die Eltern suchen diese Beziehung seit geraumer Zeit ebenso nachdrücklich wie umfassend zu unterbinden; die Jugendliche hält gegen alle Widerstände an ihr fest. Das Verhältnis zwischen Eltern und Tochter ist im Zuge der Auseinandersetzungen darüber zwischenzeitlich weitestgehend zerrüttet.
Die Jugendliche hat sich mit dem Ziel, sich dem elterlichen Zugriff zu entziehen, unerlaubt und unter Geheimhaltung des Aufenthaltsortes mit dem Beteiligten zu 3. am 6.3.2015 "abgesetzt"; beide sind am 8.4.2015 in Südfrankreich aufgegriffen worden. Nach der Rückkehr gab es eine Vielzahl von Gesprächsrunden und den Versuch einer Familientherapie, was allerdings nicht zu einer spürbaren Befriedung geführt hat. J. lehnte eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ab; die Eltern suchten die Kontakte zwischen der Tochter und dem Beteiligten zu 3. zunächst zu kanalisieren und zu beschränken; fußend auf wachsendem wechselseitigen Misstrauen und begleitet von schweren Vorwürfen eskalierte die Situation im Juni/Juli 2015. Am 10.7.2015 tauchte J. erneut unter; sie hat sich seither der Unterstützung des hier bestellten Verfahrensbeistands versichert. Die Jugendliche ist danach nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt; sie hat ihre wechselnden Aufenthaltsorte vor den Eltern und dem Beteiligten zu 4. weitestgehend geheim gehalten; ein regulärer Schulbesuch findet schon seit dem Frühjahr 2015 nicht mehr statt.
Das hier zugrunde liegende Verfahren hat der Beteiligte zu 2. Anfang Juli 2015 mit der Anzeige einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet. Er hat behauptet, die Jugendliche werde von ihren Eltern geschlagen, psychisch unter Druck gesetzt, eingesperrt und systematisch von Kontakten zur Außenwelt abgeschnitten. Im weiteren Verlauf konzentrierte sich das hier vorliegende Verfahren auf etwaige Maßnahmen gegen den Beteiligten zu 3., während die Frage etwaiger sorgerechtlicher Maßnahmen unmittelbar im Verhältnis zwischen J. und ihren Eltern Gegenstand des gesonderten (Hauptsache-)Verfahrens vor dem AG Oranienburg zum Az. 33 F 132/15 ist bzw. war (jetzt Az. 9 UF 42/16 des erkennenden Senats).
Im Termin am 4.8.2015 haben die Eltern und das Jugendamt erklärt, die Beziehung der Jugendlichen zu dem Beteiligten zu 3. gefährde deren Wohl, weil sie zu einem Abbruch des regulären Schulbesuchs und überhaupt zum Abbruch jeglicher sonstiger sozialer Kontakte des Kindes geführt habe; beide seien fixiert aufeinander; es stehe zu befürchten, dass der Beteiligte zu 3., der quasi ein Suchtverhalten gegenüber J. zeige, diese von sich abhängig mache und entsprechend manipuliert habe.
In einem langen Telefonat mit der Amtsrichterin hat J. am 5.8.2015 deutlich gemacht, dass sie nurmehr dem Beteiligten zu 3. und ihrem jetzigen Verfahrensbeistand vertrauen könne und sich von ihren Eltern verfolgt fühle, die mit allen - auch unlauteren und strafrechtlich relevanten - Mitteln versuchten, ihre Beziehung zum Beteiligten zu 3. zu unterbinden. Sie selbst brauche keine Therapie, nur Ruhe und die Möglichkeit zum Schulbesuch in B.; sie wünsche eine Zustimmung der Eltern zu einem betreuten Einzelwohnen in B. Sie werde nicht von dem Beteiligten zu 3. "gesteuert", sondern gebe eigenen Wünschen Ausdruck und werde insoweit auch von dem jetzigen Verfahrensbeistand unterstützt.
Im Termin am 20.8.2015 wurde der Beteiligte zu 3. angehört, der betonte, er wolle mit J. zusammenbleiben und sie auch so schnell wie möglich heiraten. J. benötige Abstand von ihren Eltern, müsse zur Ruhe kommen, um den Schulbesuch wieder aufnehmen zu können. Er wisse nicht, was passiere, wenn das Gericht ein Kontakt- und Näherungsverbot erlasse; "er könne es nicht aushalten, weil J. es nicht aushalten könne, von ihm getrennt zu sein"; er vermutete, dass die Jugendliche zu Frau S. fliehen werde.
Der erstinstanzliche Verfahrensbeistand hat - basierend ...