Tenor
1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 27. August 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
3. Der Beschwerdewert beträgt 42.020 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um Darlehens- sowie Ausgleichsansprüche, letzteres im Zusammenhang ihres Eigentumserwerbs an der Immobilie ...weg 11 in E... Gemarkung F... (im Folgenden allein Immobilie genannt). Erstinstanzlich waren zudem noch Aufwendungen wegen Verwendungen auf die vorgenannte Immobilie streitgegenständlich; diese werden im Rahmen der Beschwerde nicht weiterverfolgt.
Die Beteiligten lebten seit 1992 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Die Eheschließung erfolgte zum ... Juli 2006. Mit Ablauf des Jahres 2011 trennten sie sich, die Ehescheidung ist seit dem 7. Januar 2014 rechtskräftig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom ... Februar 1998 (Notarin K... in E..., Urkundenrolle Nr. .../1998, Bl. 18 ff.) erwarben die Beteiligten gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin die Immobilie, wobei die Beteiligten je 1/6 und der Vater der Antragstellerin 2/3 Miteigentumsanteile erwarben.
Der Kaufpreis von 280.000 DM wurde zunächst im Umfange von insgesamt 120.000 DM durch die Antragstellerin und ihren Vater, die jeweils 60.000 DM zahlten, teilbeglichen.
Im Übrigen nahmen die Beteiligten und der Vater der Antragstellerin zur Finanzierung des Kaufpreises der Immobilie gesamtschuldnerische Darlehen bei der HypoVereinsbank im Umfange von insgesamt 160.000 DM auf. Ein über 60.000 DM valutierender Kredit wurde bis 2003 zurückgezahlt, insgesamt fielen an Zins und Tilgung 35.945,21 EUR an. Ein weiterer über 100.000 DM valutierender Kredit wurde bis zum Jahr 2006 zurückgezahlt, insgesamt fielen an Zins und Tilgung insoweit 65.768,30 EUR an (vgl. dazu die Aufstellung in der Antragsschrift S. 5 f. Bl. 5 f.). Einzelheiten zur Rückzahlung sind zwischen den Beteiligten streitig; die Rückzahlungen leistete jedenfalls unstreitig nicht der Antragsgegner.
Darüber hinaus wurden 2 auf der Immobilie lastende Hypotheken bei der Sparkasse bis 2001 durch Zahlungen von insgesamt 15.730,94 EUR abgelöst. Einzelheiten der Zahlung sind ebenfalls zwischen den Beteiligten streitig, wobei auch hier unstreitig ist, dass der Antragsgegner keine Zahlungen leistete.
Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 11. Februar 2020 darauf hinweist, die vorgenannten Ausführungen seien (insgesamt?) streitig, trifft dies nicht zu. Seinem Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. April 2018 (dort Seite 9 f.), auf den er sich dafür bezieht, kann gerade nicht entnommen werden, dass er das Bestehen des Kredites und die Rückzahlung als solche streitig stellen wollte. Ebenso wenig kann dort erkannt werden, dass der Antragsgegner tatsächlich eine eigene (Teil)Rückzahlung auf die Darlehen (betreffend der Ablösung Hypothekenschuld) behaupten wollte.
Insoweit verbleibt es bei den vorangestellten, bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 17. Januar 2020 enthaltenen tatbestandlichen Ausführungen.
Wegen der betreffend des Erwerbs der Immobilie geleisteten Zahlungen haben die Beteiligten gemeinsam gegen den Vater der Antragstellerin ein gerichtliches Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt (LG Frankfurt/Oder, Az. 12 O 239/04), welches durch einen zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater geschlossenen Vergleich (i.E.) endete.
Am 18. Oktober 2006 verunglückte der Vater der Antragstellerin tödlich. Die Antragstellerin beerbte ihn alleinig und erhielt dadurch insbesondere den 2/3 Miteigentumsanteil an der Immobilie.
Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten wurde die Immobilie im Februar 2015 für 156.000 EUR zwangsversteigert, den Zuschlag erhielt die Antragstellerin (AmtsG Strausberg, Az. 3 K 441/12). Über den hinterlegten Nettoerlös i.H.v. 150.745,46 EUR führten die Beteiligten nachfolgend ein Verteilungsverfahren. Mit Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 9. März 2017 (Az. 3 F 454/15 vgl. Bl. 396 BA) wurde der Antragsgegner zur Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verpflichtet. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der hinterlegte Erlös nach der Quote 5/6 Antragstellerin (= 125.628,71 EUR), 1/6 Antragsgegner (= 25.125,75 EUR) ausgekehrt wurde.
Innerhalb des vor dem Amtsgericht Eberswalde zwischen den Beteiligten geführten Zugewinnausgleichsverfahren (Az. 3 F 17/13) erteilte die Antragstellerin unter dem 11. Januar 2013 Auskunft über ihre Vermögenswerte zu den Stichtagen des Güterrechts (vgl. dazu auch Bl. 295 BA). In diesen Auskünften waren die hier streitgegenständlichen Forderungen nicht angegeben, auch innerhalb der Aufstellung...