Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 29.03.2019 - 41 F 107/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.125,94 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Antragsgegner, auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.
Durch Beschluss vom 29.03.2019 hat das Amtsgericht den in erster Instanz auf Zahlung von 4.949,42 EUR nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Sie habe einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich jedenfalls i.H.v. 3.125,94 EUR. Denn sie habe vier Quartalszahlungen über jeweils 1.562,97 EUR, also insgesamt 6.251,88 EUR, an die ...bank geleistet, wovon sie zumindest den hälftigen Betrag vom Antragsgegner zurückverlangen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Kreditraten jeweils für das bevorstehende Quartal zu zahlen gewesen seien. Der Antragsgegner befinde sich im Besitz der Darlehensverträge, die er vorlegen möge.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei ihr Anspruch nicht verwirkt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie auf diesen Anspruch verzichte oder ihn nicht mehr geltend machen wolle. Der Antragsgegner sei mit Schreiben vom 15.02.2016 und nochmals mit Schreiben vom 22.09.2016 (gemeint ist offensichtlich - ebenso wie im angefochtenen Beschluss - der 26.09.2016, vgl. Bl. 81) zur Zahlung eines Gesamtschuldnerausgleichs i.H.v. 4.949,42 EUR aufgefordert worden. Die zweite Aufforderung sei sogar noch nach Abschluss des Kaufvertrages vom 06.09.2016 über die Veräußerung der Immobilie in ... erfolgt. Zu Unrecht habe das Amtsgericht ausgeführt, das Aufforderungsschreiben vom 22.(26.)09.2016 sei nur "reflexhaft" erfolgt. Damit wolle das Amtsgericht wohl ohne Not unterstellen, die Zahlungsaufforderung sei nicht ernst gemeint gewesen.
Der Grundstückskaufvertrag vom 06.09.2016 stelle in Bezug auf den Gesamtschuldnerausgleich keine abschließende Regelung dar. Der Vertrag habe sich lediglich über die gemeinsame Veräußerung des Grundstücks und die hälftige Aufteilung des Kaufpreises verhalten. Da im Anschluss mit Schreiben vom 22.(26.)09.2016 die Aufforderung zur Zahlung eines Betrages von 4.949,42 EUR erfolgt sei, habe für den Antragsgegner keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags sei auch der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich abgegolten.
Über eine Abgeltung von Ansprüchen zur Vermögensauseinandersetzung sei im Zusammenhang mit dem Notarvertrag auch nicht gesprochen worden. Es sei nur um die Veräußerung des Grundstücks gegangen.
Auch die gesamte weitere Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten sei damals ungeklärt gewesen. Sie - die Antragstellerin - habe neben dem Gesamtschuldnerausgleich auch noch Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Die Ansprüche auf Ehegattenunterhalt und Nutzungsentschädigung seien zurzeit beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel anhängig.
Gegenansprüche des Antragsgegners hingegen bestünden nicht. Die Kindesunterhaltsansprüche seien geregelt worden. Hinsichtlich des Bausparvertrages habe der Antragsgegner eine eigenmächtige Aufteilung vorgenommen.
Nicht nachvollziehbar sei, wenn das Amtsgericht ausführe, es hätten noch Ansprüche des Antragsgegners auf Gesamtschuldnerausgleich im Raum gestanden. Der Antragsgegner habe das gemeinsame Hausgrundstück nach ihrem Auszug allein (mit den Kindern bzw. später mit einer Tochter) bewohnt. Deshalb habe er schließlich ab September 2014 auch die Zahlung der Kreditraten an die ...bank übernommen. Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich ergäben sich daraus für ihn nicht. Solche seien noch nie geltend gemacht worden. Der Wohnwert des Hausgrundstücks sei deutlich höher gewesen als die Kreditrate. Es handele sich um ein Hausgrundstück in bester Wohnlage am Rande des Stadtgebiets von ... und zugleich etwa 50-80 m vom ... See entfernt. Das Haus habe eine gehobene Ausstattung. Bei einer Wohnfläche von 112 m2 ergebe sich ein Mietwert von mindestens 784-896 EUR (7-8 EUR/m2). Einem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich hätte sie - die Antragstellerin - ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegensetzen können.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 3.125,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Anspruch sei verjährt. Denn die Antragstellerin habe den Kostenvorschuss erst drei Wochen nach Anforderung eingezahlt. Hinzu komme, dass seit Antragseinreichung bis zur Zahlungsaufforderung ca. sechs Wochen ohne Reaktion der Antragstellerin verstrichen sei...