Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Vollstreckung aus Unterhaltstitel
Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 21 F 22/11) |
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG - Familiengericht - Nauen (Az.: 21 F 22/11) wird eingestellt, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin zu 2. monatlich im Voraus Unterhalt i.H.v. 110 Prozent des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein 2. Kind zu zahlen (Nr. 3 der Entscheidungsformel), und sich ein Vollstreckungsantrag auf Forderungen bezieht, die früher als am letzten Fälligkeitstermin vor der Vollstreckungsantragstellung fällig geworden sind.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung aus dem am 12.12.2013 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Nauen (Az.: 21 F 22/11) abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsgegner beantragt, die Vollstreckung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, mit dem er zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu 2. verpflichtet wurde, einzustellen, weil die sofortige Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeutete. Im Falle der fortgesetzten Vollstreckung sei zu befürchten, dass der Antragsgegner zu Unrecht bezahlten Unterhalt nicht erfolgreich werde zurückfordern können, weil die Antragstellerin zu 2. sich auf den Verbrauch bzw. Entreicherung berufen würde. Darüber hinaus sei in die anzustellende Interessenabwägung der Umstand mit einzustellen, dass die Antragstellerin zu 2. pflichtwidrig auf den Bezug von BaföG verzichte.
Die Antragstellerin zu 2. hat beantragt, den Einstellungsantrag zurückzuweisen, weil ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht zu erwarten sei, denn ein Rückzahlungsanspruch des Antragsgegners wäre ohne weiteres realisierbar.
II. Der zulässige Antrag auf Einstellung der Vollstreckung ist nur teilweise begründet. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, soweit sie sich auf Unterhaltsbeträge bezieht, die vor dem letzten Fälligkeitstermin vor Stellung des Vollstreckungsantrages angefallen sind. Die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen brächte dem Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil (§ 120 II 3, 2 FamFG). Einen Nachteil, der aus der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen folgen könnte, die für den Zeitraum geschuldet werden, in dem vollstreckt wird, hat der Antragsgegner hingegen hinzunehmen.
1. Der Entscheidungsmaßstab und die Rechtsfolgen einer Einstellungsentscheidung nach angeordneter sofortiger Wirksamkeit (§ 116 III 3 FamFG) und damit Vollstreckbarkeit (§ 120 II 1 FamFG) einer angefochtenen Entscheidung, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet, sind allein dem Satz 3 und - durch den dort geregelten Verweis - dem Satz 2 des § 120 I FamFG zu entnehmen. Diese Regelung enthält spezielle Anordnungen, die dem Generalverweis auf das Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (§ 120 I FamFG) vorgehen (Schulte-Bunert, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 120 Rz. 5). Es findet sich im § 120 II 3 FamFG kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Verweis solle für den Tatbestand, nicht aber für die Rechtsfolgen des Schuldnerschutzes gelten (so aber Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 120 Rz. 18).
a) Wird eine für sofort wirksam erklärte Endentscheidung angefochten, so kann die sofortige Wirksamkeit und die aus ihr folgende sofortige Vollstreckbarkeit beseitigt werden. Diesen Schuldnerschutz sehen die §§ 120 I FamFG, 719 I 1, 707 I ZPO generell vor. Die spezielle Regelung des § 120 II 3 FamFG richtet sich auf die möglichen Anordnungen zum Schutz des Schuldners: nicht die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder die Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung sollen möglich sein, sondern allein die Einstellung oder Beschränkung - also ohne Sicherheitsleistung. Das Beschwerdegericht kann damit die schuldnerschützenden Anordnungen nachholen, die auch das erstinstanzliche Gericht nach § 120 II 2 FamFG schon hätte treffen können, wenn der Schuldner sie beantragt hätte.
b) Dem entspricht die Übernahme auch des Entscheidungsmaßstabs: Gemäß § 120 II 3 FamFG soll nur die Voraussetzung des § 120 II 2 FamFG gelten, also ein glaubhaft gemachter nicht zu ersetzender Nachteil. Andere Kriterien, deren Berücksichtigung die §§ 719 I, 707 I 1 ZPO zuließen und - folgerichtig - das Unvermögen, Sicherheit zu leisten (§§ 719 I, 707 I 2 ZPO), sollen keine Rolle spielen.
2. Die Systematik der §§ 116 III 3, 120 II FamFG verbietet es, den unwiederbringlichen Verlust einer Unterhaltszahlung, die innerhalb des Zeitraums geleistet wird, für den sie geschuldet wird, als einen nicht zu ersetzenden Nachteil zu beurteilen.
Generell ist der Verlust einer - wie sich nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung herausstellen kann - nicht geschuldeten Geldsumme ein Nachteil, und dieser Nachteil ist, wenn der Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit auf Dauer nicht zur Rückerstattung in der Lage ist, auch unersetzlich (BGH NJW-RR 2007, 1138). Die Annahme dieser Konstellation im Verhält...