Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer auf Reisekosten; Höhe des Steuersatzes

 

Normenkette

BGB §§ 670, 675; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; RVG-VV Nr. 7008

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 18.12.2008; Aktenzeichen 17 O 379/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.04.2012; Aktenzeichen VI ZB 46/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt/O. vom 18.12.2008 - 17 O 379/06 - teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte an Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 374,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.8.2008 an den Kläger zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 11,5 % und der Beklagte zu 88,5 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 14 % und der Beklagte zu 86 % zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch einen Vergleich. Darin vereinbarten sie, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % tragen.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 25.8.2008 die Ausgleichung der Kosten. Er meldete seine Kosten an, darunter Reisekosten seiner vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten einschließlich Umsatzsteuer unter Vorlage von Belegen wie folgt:

1. für das Beweisverfahren und das Verfahren I. Instanz:

- Termin 20.1.2006 AG München

Bahnfahrt 133 EUR

Taxikosten 6,20 EUR

- Termin 30.3.2007 LG Frankfurt/O.

Flugkosten inkl. Umbuchungen 565,93 EUR

Mietwagen 106,08 EUR

Benzin 15,70 EUR

2. für das Verfahren zweiter Instanz:

Flugkosten inkl. Umbuchungen 505,19 EUR

Mietwagen 102,40 EUR

Benzin 21 EUR

Übernachtung 85 EUR

Der Kläger erklärte, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Er hat auf die Reisekosten in der geltend gemachten Höhe Umsatzsteuer in Höhe des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes gem. Nr. 7008 RVG-VV beansprucht.

Das LG hat durch Beschluss vom 18.12.2008 die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.984,13 EUR festgesetzt. Die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat es erst nach Berechnung der Umsatzsteuer auf die übrigen Kosten berücksichtigt, weil in den geltend gemachten Reisekosten die Umsatzsteuer bereits enthalten sei. Außerdem hat es die Hälfte der Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000 EUR auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens erster Instanz angerechnet. Das LG hat außerdem hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens eine Umsatzsteuer i.H.v. 16 % statt der vom Kläger geltend gemachten 19 % berücksichtigt, weil das selbständige Beweisverfahren vor Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 % beendet gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien.

Der Kläger hat sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das LG zu seinen Lasten Kosten abgesetzt hat. Er hat die Beschwerde zurückgenommen, soweit das LG hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Umsatzsteuer i.H.v. 16 % statt der beantragten 19 % berücksichtigt hat.

Der Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Reise- und Nebenkosten - für das Verfahren erster Instanz teilweise, für das Verfahren zweiter Instanz vollständig. Er begehrt außerdem auf Seiten des Klägers die Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 2 BRAGO in voller Höhe von 7,5/10.

Durch Beschluss vom 22.4.2009 hat das LG den sofortigen Beschwerden der Parteien nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Beschwer i.H.v. zunächst 672,25 EUR geltend gemacht hat, nach teilweiser Beschwerderücknahme eine solche i.H.v. noch 607,57 EUR geltend macht, ist teilweise i.H.v. 374,86 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Beschwer i.H.v. 1.421,50 EUR geltend macht, ist unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren erster Instanz im Betrage von 392,25 EUR nebst Umsatzsteuer i.H.v. 74,53 EUR wendet. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist demgegenüber unbegründet, als mit ihr die vollständige Anrechnung der Geschäftsgebühr erreicht werden soll.

Die den Prozessbevollmächtigen des Klägers vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV ist nicht, auch nicht zur Hälfte, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV anzurechnen. Die Verfahrensgebühr ist deshalb in voller Höhe zu berücksichtigen.

Der Senat hat sich durch Beschluss vom 11.2.2011 der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung der Senate des BGH angeschlossen, nach der § 15a RVG die Gesetzeslage lediglich klargestellt hat und somit auch anzuwenden is...

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