Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.09.2022, Az. 13 O 28/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Klägerin wird anheimgestellt, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in dem Tarif PZ3 zum 01.07.2020 für ("Name 01") und ("Name 02") unzulässig ist, weil die Klägerin sich unstreitig nicht auch gegen die Folgeanpassung in diesem Tarif zum 01.07.2021 wendet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn. 17, juris). Denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
I. Soweit die Klägerin in der Berufung nur noch die materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen rügt, zeigt sie entscheidungserhebliche Fehler des Erstgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Landgericht richtig ausgeführt, dass vorliegend zugrunde zu legen ist, dass die in Rede stehenden Beitragsanpassungen materiell ordnungsgemäß erfolgt sind.
Die Unbegründetheit der Klage folgt dabei aus zwei unterschiedlichen, selbsttragenden Erwägungen. Dazu im Einzelnen:
1. Einerseits entbehren die streitigen Behauptungen der Klägerin zur Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, aus denen die Klägerin die materielle Unwirksamkeit folgert, jeglicher, objektiver Anhaltspunkte. Diesbezüglich kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden (LGU S. 6 ff.).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin im Ansatz zwar durchaus zutreffend davon ausgeht, dass ein Klagevortrag bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach weder sie noch ihre Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben (vgl. Klageerwiderung S. 22), nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22, vorgelegt als Anlage BLD BE11; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris). Zu Recht wird deshalb im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass sich die Klägerin insoweit nicht auf die ebenso pauschale wie nichtssagende Behauptung zurückziehen kann, dass sie ihr diesbezügliches Bestreiten "an ihr bereits bekannten Sachverhalten ausgerichtet" (vgl. Klage S. 7) habe. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit der Anlage BLD9 eine Auflistung der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen eingereicht hat, die offensichtlich auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
2. Ohnehin aber unterliegen die Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders andererseits nicht der isolierten zivilgerichtlichen Kontrolle.
a) Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, in welchem sein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG) berechtigt, die Prämien entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für be...