Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.02.2023, Az. 15 O 345/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter, überhöhter Prämienzahlungen noch auf Feststellung der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beitragsanpassungen, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, in materieller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgten, der Kläger die angegriffenen Beitragszahlungen mithin mit Rechtsgrundgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB leistete.
Im Einzelnen:
1. Nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist zugrunde zu legen, dass die materiellen Voraussetzungen der jeweiligen Beitragsanpassung in 2015, 2017, 2018, 2019 und 2021 - die formelle Wirksamkeit der Anpassungen zieht der Kläger mit der Berufung nicht länger in Zweifel - vorgelegen haben.
a) Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestreiten des Klägers, wonach dem Treuhänder die maßgeblichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegen haben sollen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Denn einerseits entbehren die streitigen Behauptungen des Klägers jeglicher, objektiver Anhaltspunkte. Zwar hat er im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass ein Klagevortrag bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei darf er auch von ihm nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn er mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil der Kläger dem Vortrag der Beklagten, wonach weder er noch seine Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben, nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris). Die ebenso pauschale wie nichtssagende Behauptung, dass er seine "substanziellen Zweifel", dass das Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, aus "ihm bekannten Unterlagen" ableite, ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert und unbeachtlich.
b) Ohnehin aber unterliegen die Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders andererseits nicht der isolierten zivilgerichtlichen Kontrolle.
Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, in welchem sein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG) berechtigt, die Prämien entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Grundlage der Prämienänderung sowie ihrer Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder sind die Vorschriften der §§ 12b, 12c VAG a.F. i.V.m. der Kalkulationsverordnung (KaIV/Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung vom 18.11....