Verfahrensgang
AG Senftenberg (Entscheidung vom 18.02.2010; Aktenzeichen 58 Gs 19/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg - Az: 58 Gs 19/10 - vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I. Der Betroffene ist Mitglied des Motorradclubs B....
Das Polizeipräsidium ... hat am 15.02.2010 bei dem Amtsgericht Senftenberg beantragt, zum Zwecke der Sicherstellung von Sachen nach § 25 Nr. 1 BbgPolG zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr die Durchsuchung der Wohnräume (mit Nebengelassen) des Betroffenen nach den §§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 BbgPolG anzuordnen. Dem Antrag ist die schriftliche Zusammenstellung einer Reihe von vor Antragstellung polizeilich registrierten Vorfällen angeschlossen. Dabei handelt es sich unter anderen um folgende Sachverhalte:
Am 06.06.2009 kam es zum Landfriedensbruch im besonders schweren Fall. Hier wurde durch mehrere maskierte Täter das Vereinshaus des "C..." (zwischenzeitlich aufgelöst - teilweise wechselten die Mitglieder zum B... T...) überfallartig angegriffen. Zur Tatzeit hielten sich mehrere Personen (Mitglieder und andere Personen) im Clubhaus des "C..." auf. Dieser MC ist ein Supporter (Unterstützer) des B... Germany.
Am 23.07.2009 kam es auf der Autobahn A ... in der Nähe von N... zu einem Angriff durch Angehörige des H... auf drei Supporter des "B... B...".
Am 12. und 13.08.2009 kam es in E... zu wechselseitigen Straftaten zwischen Mitgliedern des "B... B..." und des "C... Ba..." auf der einen sowie Angehörigen des H... N... auf der anderen Seite unter Verwendung von Schusswaffen und gefährlichen Gegenständen.
Am 17.09.2009 führte der Antragsteller im Osten des Landes Brandenburg die Durchsuchung von zahlreichen Räumlichkeiten (Wohnungen mit Nebengelassen bzw. Clubräumen) von Motorradclubmitgliedern (u.a. des G... MC ...) durch.
Es wurden dabei 81 Gegenstände sichergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 15.02.2010, S.4 Bezug genommen.
Das Polizeipräsidium P... führte am 23.09.2009 mit entsprechenden richterlichen Beschlüssen die Durchsuchung bei Mitgliedern des B..., H... und G... durch. Insgesamt wurden 91 Gegenstände sichergestellt. Auch insoweit wird wegen der näheren Umstände auf die Antragsschrift, S. 5 verwiesen.
Am 28.12.2009 betraten vier Personen ein Motorradfachgeschäft in Er... und stachen mit einem Messer acht mal auf den Besitzer, ein Mitglied des H..., Pr... Er..., ein und verletzten ihn lebensgefährlich. Bei den vier Tatverdächtigen handelt es sich um Mitglieder des B... J... in W....
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 15.02.2010 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.02.2010 stattgegeben. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Bei dem Betroffenen wurde die Durchsuchung am 03.03.2010 durchgeführt. Es wurden ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls 15 Armbrustbolzen und eine Schreckschusspistole PTB 487 sichergestellt.
Gegen die Anordnung der Durchsuchung mit dem angefochtenen Beschluss richtet sich das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 17.03.2010, eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Betroffene begründet die Beschwerde - zusammengefasst - wie folgt:
Der Beschluss halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Aus der Begründung ergebe sich, dass in weit über 70% der dort genannten Fälle, die "B..." Opfer und nicht Täter gewesen seien. Im Übrigen seien die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss aufgelisteten Vorkommnisse reine Spekulationen und Vermutungen. Allein die Tatsache, dass ein Mitglied einer sog. "O...-Gruppierung" betroffen sei, heiße nicht, dass es sich zwingend um einen Übergriff von einer - welcher? - gegnerischen Gruppierung gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 16. März 2010 verwiesen.
II. Die Beschwerde ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG in Verbindung mit § 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Zwar ist infolge des Vollzugs der Wohnungsdurchsuchung die Erledigung der angegriffenen richterlichen Anordnung eingetreten. Dies lässt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedoch nicht entfallen. Die Beschwerde ist auch nach Erledigung der angefochtenen Maßnahme zulässig. Der Betroffene macht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG geltend. Diesbezüglich liegt der Regelfall des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor; denn in einer Wohnungsdurchsuchung liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff (ständige Rechtsprechung des BVerfG schon vor dem Inkrafttreten des FamFG; vgl. etwa Beschluss vom 30. April 1997; 2 BvR 817/90). Der Senat ist instanziell zuständig gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG.
III. In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Er...