Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 04.06.2007; Aktenzeichen 1 O 75/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts - Einzelrichter - Neuruppin vom 04.06.2007, Az.: 1 O 75/07, abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wird für zulässig erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Klägerin, für die der Beklagte als Handelsvertreter in der Funktion eines Finanzberaters tätig war, nimmt diesen mit ihrer vor dem Landgericht Neuruppin erhobenen Klage auf Rückzahlung von Provisions- und Bonifikationsvorschüssen, Seminarkosten und Provisionsgarantien in Höhe von insgesamt 22.590,32 EUR in Anspruch.
Der zwischen den Parteien am 11.10.2005 geschlossene Handelsvertretervertrag enthält u.a. die nachfolgende Bestimmung:
§ 7 Übernahme weiterer Tätigkeiten
Der Vertreter hat grundsätzlich das Recht, für Dritte tätig zu werden. Im Hinblick auf die Risiken aus der Beraterhaftung für die Bank für solche Drittprodukte im Zusammenhang mit Bankleistungen und Beratungen bedarf der Vertreter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bank und der Betriebsgesellschaft, bevor er für Dritte tätig wird. Die Bank und die Vertriebsgesellschaft können die Zustimmung zum Vertrieb von Konkurrenzprodukten oder Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen verweigern.
Mit Schreiben vom 22.08.2006 erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. In den Monaten März bis August 2006 verdiente er ohne Berücksichtigung der Bonifikations- und Provisionsvorschüsse insgesamt Provisionen in Höhe von 811,69 EUR.
Der Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit gerügt und gemeint, er sei nicht selbständiger Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer der Klägerin. Jedenfalls sei aber nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. In den Monaten Februar bis September 2006 habe er eine Gesamtvergütung von 5.500,00 EUR erzielt. Er zähle auch zum Personenkreis des § 92 a HGB, da es ihm nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich gewesen sei, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Er habe für die Klägerin regelmäßig 40 Wochenstunden gearbeitet und habe seine Arbeitszeit nicht frei einteilen, sondern sich nach den Öffnungszeiten der Filiale der Klägerin richten müssen.
Die Klägerin hingegen ist der Ansicht gewesen, dass der Beklagte selbständiger Handelsvertreter gewesen sei und eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG folge, da der Beklagte nicht zu den von § 92 a HGB erfassten Handelsvertretern zähle. Es sei ihm ausweislich § 7 des Handelsvertretervertrages nicht vertraglich untersagt gewesen, für weitere Unternehmen tätig zu sein; soweit in dieser Vorschrift die vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin vorgesehen sei, beziehe sich dies nur auf die gemäß § 86 Abs. 1 HGB bereits gesetzlich untersagte Konkurrenztätigkeit während des Vertragsverhältnisses. Dem Beklagten sei es auch jederzeit möglich gewesen, für weitere Unternehmer tätig zu werden, zumal Art und Umfang der vertraglich verlangten Tätigkeit im Handelsvertretervertrag nicht festgelegt worden seien.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2007 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 3 ArbGG sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, da der Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG Arbeitnehmer sei. Nach Würdigung des erkennenden Gerichts sei er faktisch als Einfirmenvertreter i.S.d. § 92 a HGB tätig geworden. Das in § 7 des Handelsvertretervertrages grundsätzlich eröffnete Recht, für Dritte tätig zu werden, sei nämlich von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen; der Beklagte sei auch nach der Verkehrsanschauung als Arbeitnehmer i.S.v. § 2 ArbGG anzusehen, da er seiner Tätigkeit von Beginn an in den Geschäftsräumen der Klägerin nachging und demnach seine Tätigkeit faktisch nicht frei bestimmen konnte. Das gesamte Vertragsverhältnis sei auf eine arbeitnehmerähnliche Zusammenarbeit ausgerichtet gewesen.
Gegen diesen am 05.06.2007 an die Klägerin abgesandten Beschluss richtet sich ihre am 18.06.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 04.06.2007 ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden ( § 569 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ( § 13 GVG) eröffnet. Das Klagebegehren leitet sich nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt her, für den die ordentlichen Gerichte zu...