Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Lübben vom 21. April 2021, Gz. ... Blatt ..., die Kostenrechnung vom 26. Januar 2021 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 11.000 EUR festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 (Urkundenrolle Nr. .../2020 des Notars Dr. ... in H...) verkaufte L... W... das im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragene Grundstück Gemarkung ... Flur 2, Flurstück 33 (Waldfläche, L... zu 10150 qm) an den Beteiligten zu 1 zu einem Kaufpreis von 12.000 EUR. Nach IV. 1. entfallen vom Kaufpreis 3.000 EUR auf den Grund und Boden, 8.000 EUR auf den Aufwuchs und 1.000 EUR auf einen Zaun. Für die Eintragung der bewilligten auflösend bedingten Auflassungsvormerkung erging am 26. Januar 2021 zu dem Kassenzeichen .... unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 12.000 EUR eine Kostenrechnung über 41,50 EUR.

Gegen diese Kostenrechnung wandte sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Erinnerung vom 2. Februar 2021, mit der geltend machte, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2010 - Az. III ZR 45/10 - der auf den Scheinbestandteil entfallende Kaufpreis von 8.000 EUR bei der Kostenrechnung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Aufwuchs und Zaun seien keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, die feste Verbindung sei aus Rechtsgründen gelöst. Dies sei auch die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung zu dem Aktenzeichen 7 K 3217/18, der sich auch das Finanzgericht Münster angeschlossen habe.

Die Beteiligte zu 2 hielt die Erinnerung für unbegründet. Der Wert von Waldflächen sei nach den maßgeblichen Waldermittlungsrichtlinien durch Addition des Waldbodens und des Aufwuchses zu ermitteln.

Das Amtsgericht Lübben hat mit Beschluss vom 21. April 2021 die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zugelassen. Die vom Beteiligten zu 1 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei nicht einschlägig, denn es sei dabei um die Bemessung eines Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft gegangen.

Gegen diesen ihm am 23. April 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 27. April 2021 eingegangenen Beschwerde. Die Kostenfestsetzung knüpfe an den Begriff des Grundstücks an, zu dem auch die wesentlichen Bestandteile gehörten. Ob ein Bestandteil wesentlich sei, bestimme sich nach § 95 BGB. Nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs liege eine vorübergehende Verbindung auch dann vor, wenn diese für lange Zeit bestehe. Der Baumbestand eines Wirtschaftswaldes werde mit dem Ziel der späteren Ernte gepflanzt. Die Bewertung eines Wirtschaftswaldes werde durch den Wert des aufstehenden Holzes als eigenständigem Wirtschaftsfaktor geprägt. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2006, Az. V ZR 46/05. Im vorliegenden Fall sei der aufstehende Baumbestand angepflanzt worden, um geerntet zu werden. Der Voreigentümer habe den regionstypischen Kiefernwald vor einigen Jahren einschlagen lassen und unter dem Schutz von wenigen Altbäumen einen Laubbaumbestand (Eichen) neu angepflanzt. Da sich der Jungbestand gut entwickle, werde der Zaun in den kommenden Jahren entfernt. Das Vorgehen entspreche den Empfehlungen zur Bewirtschaftung von Waldbeständen und zum Umbau von lagetypischen Kiefernreinbeständen hin zu klimastabilen Waldbeständen mit hohem Wertzuwachspotential. So habe auch der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mönchengladbach in einer Entscheidung vom 17. Juli 2019 und der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz anerkannt, dass es sich bei einem Wirtschaftswald um einen Scheinbestandteil handeln könne.

Die Beteiligte zu 2 erachtet die Beschwerde für unbegründet. Gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 BGB gehörten zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks dessen Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Als Scheinbestandteile würden jedenfalls Pflanzen und Bäume in Baumschulen angesehen. Es sei vorliegend nicht belegt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waldflächen um zielgerichtete und damit vorübergehende Pflanzungen für die Holzproduktion handele. Es sei auch fraglich, ob ein wesentlicher Bestandteil später in einen Scheinbestandteil umgewandelt werden könne.

II. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG, über die nach der Übertragung gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG der Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung (§ 122 Abs. 1 GVG) entscheidet, zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Für den Wert einer Sache ist zur Bestimmung der zu zahlenden Gebühren nach § 46 Abs. 1 GNotKG deren Verkehrswert maßgeblich, der wiederum im Fall eines Verkaufs nach § 47 S. 1 GNotKG grundsätzlich durch den Kaufpr...

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