Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Kausalität eines unrichtigen Gutachtens für die Kostengrundentscheidung in Kindschaftssachen
Normenkette
BGB § 839a; FamFG § 81
Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 4 O 329/13) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt es der Berufung des Klägers an der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg.
Das LG ist auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass offen bleiben kann, ob die Beklagte in der beim AG Senftenberg zum Az: 32 F 32/11 vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat, da nicht festgestellt werden kann, dass das - unterstellt - unrichtige Gutachten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden kausal geworden ist. Die Erwägungen des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung ändern daran nichts.
1. Zwar mag anzunehmen sein, dass das Gutachten der Beklagten zumindest in Form von Mitursächlichkeit sowohl äquivalent als auch adäquat kausal geworden ist für die mit dem Beschluss vom 10.07.2012 getroffene Entscheidung des AG Senftenberg, den Antrag des hiesigen Klägers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine beiden Töchter zurückzuweisen.
Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob es sich bei dieser Entscheidung um die im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden in Form von Prozesskosten maßgebliche gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 839a BGB handelt. Der Schaden des Klägers in Form der von ihm zu tragenden hälftigen Gerichtskosten sowie seiner eigenen außergerichtlichen Kosten beruht auf der Kostengrundentscheidung des AG Senftenberg (bzw. für das Beschwerdeverfahren (9 UF 134/12) derjenigen des 1. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Auch wenn die jeweils auf der Grundlage des § 81 FamFG getroffene Kostengrundentscheidung gemäß § 82 FamFG in der Endentscheidung zu demjenigen Verfahren zu treffen ist, in dem die Kosten entstanden sind, handelt es sich - anders als bei Nebenentscheidungen über die Kosten nach den Regeln der ZPO - bei der Kostengrundentscheidung nach § 81 FamFG in einer Kindschaftssache um eine eigenständige Entscheidung, die sowohl selbständig anfechtbar ist als auch inhaltlich nicht strikt an das Unterliegen das als Hauptsache verfolgte Rechtsschutzziel anknüpft (vgl. dazu nur: MK-Schindler, FamFG, § 81 Rn. 6). Da § 839a BGB jede gerichtliche Entscheidung erfasst, sprechen gute Gründe dafür, die Kostengrundentscheidung des AG Senftenberg vom 10.07.2012 als diejenige gerichtliche Entscheidung anzusehen, die im vorliegenden Fall für eine Haftung der Beklagten gemäß § 839a BGB maßgeblich ist. Dies hätte zur Folge, dass sich bereits unter dem Gesichtspunkt der haftungsbegründenden Kausalität die Frage stellt, ob die Entscheidung des AG, die Gerichtskosten je zur Hälfte dem hiesigen Kläger und der Kindesmutter je zur Hälfte aufzuerlegen und in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten dieser Beteiligten keine Kostenerstattungsansprüche zu begründen, auf dem - unterstellt - unrichtigen Gutachten der Beklagten beruht.
Letztlich bedarf die Frage, ob aus den vorgenannten Gründen als Entscheidung im Sinne des § 839a BGB die Kostengrundentscheidung des AG Senftenberg anzusehen oder ob die Entscheidung vom 10.07.2012 als Einheit zu betrachten ist, jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Bedeutung könnte diese Frage nämlich nur insoweit haben, als dem für die Kausalität darlegungs- und beweispflichtigen Kläger eine Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO nur in Bezug auf die haftungsausfüllende Kausalität zu Gute kommen könnte. Auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität stellt sich die Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens und die darauf beruhende Entscheidung des AG Senftenberg für die die Kostentragungspflicht des Klägers begründende Kostengrundentscheidung des AG Senftenberg kausal geworden ist, nur wenn man die Entscheidung vom 10.07.2012 als Einheit betrachtet. Auch bei dieser Sichtweise lässt sich die erforderliche Kausalität jedoch auf der Grundlage des Vortrages des Klägers nicht feststellen. Nach dem Schutzzweck des § 839a BGB ist der zu ersetzende Schaden nämlich auf diejenigen Positionen zu beschränken, die darauf beruhen, dass die gerichtliche Entscheidung gerade durch die die Unrichtigkeit des Gutachtens verursacht worden ist. Nicht zu ersetzen ist derjenige Schaden, der zwar auf der gerichtlichen Entscheidung, aber nicht auf der Unrichtigkeit der Entscheidung beruht (vgl. nur: Soergel-Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 839a BGB, Rn. 40).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es bereits an hinreichenden Tatsachen, die eine äquivalente Kausalität des - unterstellt - unrichtigen Gutachtens der Beklagten im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel begründen. Danach ist jedes Ereignis kausal, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne das...