Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt wird auf seine Kosten verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Dem Beklagten kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt werden.
a)
Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt.
aa)
Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Das angefochtene Urteil ist am 14.12.2007 verkündet worden, sodass die Berufungsfrist spätestens am 14.5.2008 in Lauf gesetzt worden ist. Die Berufung hätte somit spätestens am Montag, dem 16.6.2008 eingelegt werden müssen. Tatsächlich stammt die Berufungsschrift vom 2.7.2008 und ist auch erst an jenem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen.
bb)
Die Verkündung des angefochtenen Urteils hat ungeachtet der Mutmaßungen des Beklagten die Fünfmonatsfrist gemäß § 517 ZPO in Lauf gesetzt.
Die Fünfmonatsfrist wird auch dann in Lauf gesetzt, wenn das Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Regelfrist von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, wenn es entgegen § 310 Abs. 2 ZPO bei der Verkündung nicht in vollständiger Form abgefasst war oder wenn es entgegen § 315 Abs. 1 ZPO nicht die Unterschrift sämtlicher an der Entscheidung beteiligter Richter trägt. Die Folge des § 517 ZPO setzt keine mängelfreie, sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraus. Hieran fehlt es nur, wenn den an die Verlautbarung eines Urteils zu stellenden Elementaranforderungen nicht genügt ist (BGH, NJW 1989, 1156).
Vorliegend ist ausweislich der Akte am 14.12.2007 lediglich der Tenor der Entscheidung verkündet worden, während das Urteil in vollständig abgefasster Form unter Einschluss von Tatbestand und Entscheidungsgründen erst am 20.5.2008 zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts gelangt ist. Dies berührt die Wirksamkeit der Verkündung aber, wie dargelegt, nicht.
b)
Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, § 233 ZPO. Er muss sich das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.
aa)
Es kann dahinstehen, ob ein Anwaltsverschulden schon im Hinblick auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, wonach die zuständige Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Berufungsfrist angesichts der Urteilszustellung am 2.6.2008 mit einem Fristende auf den 2.7.2008 berechnet hat, vorliegt. Der Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter die Büroangestellte über die Fünfmonatsfrist des §§ 517 ZPO belehrt hat (vgl. zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Büroorganisation und die Belehrung der Mitarbeiter Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rz. 23 "Büropersonal- und Organisation"). Dies kann aber auf sich beruhen.
bb)
Jedenfalls ist ein Anwaltsverschulden insoweit gegeben, als die Prozessbevollmächtigten des Beklagten selbst die Berufungsfrist nicht zutreffend berechnet haben.
Mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist vorgetragen, dass der mit der Sache befasste Prozessbevollmächtigte, als ihm die Akte am 3.6.2008 mit den von den Büroangestellten vermerkten Fristen vorgelegt worden ist, diese Fristen anhand des Datums auf dem Empfangsbekenntnis und dem Posteingangsstempel geprüft und weitere Verfügungen zum Postausgang getroffen habe. Damit ist offenkundig, dass der Prozessbevollmächtigte selbst die Fünfmonatsfrist nicht überprüft hat. Prozessbevollmächtigte aber haben sämtliche in Betracht kommenden gesetzlichen Fristen zu überwachen. Dies gilt auch dann, wenn die Frist nur deshalb Bedeutung gewinnt, weil das erstinstanzlich befasste Gericht die Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO nicht eingehalten hat (BGH, NJW 1994, 459 - anders nur für den Fall eines ausländischen Prozessbevollmächtigten BGH, FamRZ 1988, 827).
2.
Da nach alledem die Berufung verspätet eingelegt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt, ist die Berufung zu verwerfen. Die Kostenentscheidung insoweit beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3.
Die sofortige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Senats vom 16.10.2008 ist als Gegenvorstellung aufzufassen (vgl. hierzu Zöller/Gummer, a.a.O., § 567, Rz. 22 ff.). Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung liegen weiterhin nicht vor. Angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Fundstellen