Leitsatz (amtlich)
Zwingende Voraussetzungen eines Antrages auf dinglichen Arrest wegen Gefährdung des Zugewinnausgleichs ist, dass zu dem vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch im Einzelnen vorgetragen, die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt und dass dies zudem glaubhaft gemacht wird.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 21.05.2014; Aktenzeichen 39 F 153/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt 322.666 EUR.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO statthaft (OLG Celle FamRZ 2013, 1917 m.w.N.) und zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet. Das AG hat zutreffend die Voraussetzungen einer Arrestanordnung nach den §§ 119 Abs. 2 FamFG, 916 ff. ZPO verneint.
Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen (Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 920 Rz. 7). Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, 119 Abs. 2 FamFG glaubhaft machen. Auf dieser Grundlage findet dann zwar keine vollumfängliche Prüfung etwaiger Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn statt. Vielmehr genügt es für den Arrestanspruch, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Zugewinnanspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfange nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. auch - zum Unterhalt - OLG Hamm, FamFR 2011, 522). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des vermeintlich Zugewinnausgleichsberechtigten zu beachten, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe ihm in dem fraglichen Zeitraum ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht und wie groß die Gefährdung der Durchsetzung dieses Anspruches ohne Verhängung des Arrestes ist.
Zwingende Voraussetzungen eines Antrages auf dinglichen Arrest ist daher, dass zu dem vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) im Einzelnen vorgetragen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt wird und dass dies zudem glaubhaft gemacht wird (vgl. beispielsweise auch den Musterantrag für den dinglichen Arrest bei Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, Rz. 374). Daran mangelt es hier jedoch, wie bereits das AG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Eine Darstellung des Anfangs- und Endvermögens der Antragstellerin und ihres verstorbenen früheren Ehemannes CV (§§ 1374 f. BGB) hat diese bislang nicht abgeleistet; nur so kann aber die Höhe des vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruchs bzw. sein Bestehen überhaupt festgestellt und dargelegt werden. Nicht einmal das genaue Datum der entsprechenden Stichtage des Anfangs- und Endvermögens ist hier dargetan. All dies stellt aber die Grundvoraussetzungen der Darlegung einer Zugewinnausgleichsforderung dar, was die Antragstellerin hier gänzlich verabsäumt hat. Die insoweit eingereichten Unterlagen (insbesondere Steuerbescheid für 2004 und 2005, Bl. 7 ff.) mögen einzelne Vermögenswerte bzw. Forderungen des Verstorbenen verbriefen, eine Gesamtaufstellung im Sinne einer Bilanzierung fehlt aber vollständig und wird hierdurch nicht ersetzt.
Nach alledem fehlt es offenkundig an der ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestanspruches, weshalb das AG den entsprechend gestellten Arrestantrag zutreffend zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in der Regel 1/3 des Betrages des zu sichernden Anspruchs angesetzt werden kann, hier daher - wie dies auch das AG zutreffend getan hat - 1/3 der 986.000 EUR Maximalforderung (vgl. Seite 5 der Antragsschrift).
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 7676900 |
FamRZ 2015, 1225 |
NZFam 2015, 373 |