Leitsatz (amtlich)
Auch im Anfechtungsprozess gibt der Beklagte regelmäßig erst dann eine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er vorgerichtlich erfolglos zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgefordert worden ist.
Normenkette
ZPO § 93; AnfG § 11
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen 11 O 172/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer des LG Potsdam vom 29.1.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Kläger.
Gründe
I. Die Kläger haben den Beklagten im Wege der Anfechtungsklage auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...-Straße ... in F. in Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 6.1.2009 zugestellt worden. Am 20.1.2009 haben sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestellt und das Anerkenntnis der Klageforderung erklärt.
Das LG hat durch Anerkenntnisurteil der Einzelrichterin vom 29.1.2009 den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO den Klägern auferlegt. Das Urteil ist den Klägern am 3.2.2009 zugestellt worden. Am 5.2.2009 haben die Kläger die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
Das LG hat durch Beschluss vom 10.2.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das LG hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO den Klägern auferlegt.
Der Beklagte hat die Klageforderung sofort anerkannt, indem er bereits im ersten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten das Anerkenntnis hat erklären lassen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rz. 4).
Dem LG ist darin zu folgen, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Klageerhebung ist veranlasst, wenn die in Anspruch genommene Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die klagende Partei anders nicht zu ihrem Recht kommen werde (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3, m.w.N.). Das ist im Anfechtungsprozess - jedenfalls in Fällen, in denen, wie hier, der Anfechtungsgegner nicht auch der persönliche Schuldner des Anfechtungsgläubigers ist - regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Anfechtungsschuldner einem Verlangen des Anfechtungsgläubigers nach einer Erklärung über die Duldung der Zwangsvollstreckung nicht Folge leistet (OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 1667 f.; OLG München NJW 1968, 556, 557; MünchKomm./Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rz. 16; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rz. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rz. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 93 Rz. 22). Eine solche vorgerichtliche Aufforderung hat hier indes nicht stattgefunden; davon ist als unstreitig auszugehen, nachdem die Kläger dem entsprechenden Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.1.2009 in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten sind. Entgegen der Ansicht der Kläger kann eine Veranlassung der Klageerhebung nicht allein aus der Vornahme eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts hergeleitet werden. Dieser auch in Teilen der Literatur (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 6 "Anfechtung"; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 13 Rz. 42) vertretenen Ansicht kann nicht beigetreten werden (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Schleswig MDR 1977, 321; MünchKomm./Giebel, a.a.O.; Musielak/Wolst, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.), da sie dazu führt, dass die in § 93 ZPO vorgesehene Kostenregelung in solchen Fällen stets entfiele (OLG Schleswig, a.a.O.). Für eine Gefahr der Vereitelung des Anfechtungsanspruchs, die eine vorgerichtliche Aufforderung verbieten könnte (vgl. OLG Hamm OLGReport Hamm 2003, 232; Zöller/Herget, a.a.O.; Huber, a.a.O.; MünchKomm./Giebel, a.a.O.; Musielak/Wolst, a.a.O.), enthält der Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte.
Demzufolge hat es bei der Kostenentscheidung des LG zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung über den Antrag der Kläger auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem zu erwartenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG erübrigt sich im Lichte der vorstehenden Entscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 2133508 |
ZfIR 2009, 304 |
OLGR-Ost 2009, 590 |