Leitsatz (amtlich)
Ob der Schuldner eines Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz allein durch die Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, muss stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Frage ist zu bejahen, wenn durch eine vorherige Aufforderung an den Anfechtungsgegner der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 AnfG rechtfertigt in aller Regel die sofortige Klageerhebung. Ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG (hier: In Bezug auf eine anfechtbar begründete Grundschuld) bereits zu Gunsten des Gläubigers durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot gesichert, muss der Anfechtungsgegner vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufgefordert werden
Normenkette
ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 01.09.2014; Aktenzeichen 2 O 109/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 1.9.2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: (bis zu) EUR 9.000.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nachdem die Beklagte den von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung geltend gemachten Klageanspruch anerkannt hat.
Der Ehemann der Beklagten (nachfolgend: Schuldner) schuldete dem Architekturbüro I. & Partner Architektenhonorar i.H.v. 119.600,50 EUR. Zahlungserinnerungen nahm er zum Anlass, am 12.4.2010 zu Lasten seines im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücks die Eintragung einer Grundschuld über 600.000 EUR zugunsten der Beklagten zur Sicherung eines angeblich von dieser gewährten Darlehens zu bewilligen. Der Architekt I. hat die Forderung nach Abtretung titulieren lassen (Urteil des LG Wuppertal vom 16.6.2011 - 7 O 238/10); eine Zwangsvollstreckung ist nach Auskunft des Schuldners nicht Erfolg versprechend. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat der Architekt I. eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt, mit der dieser untersagt wurde, von der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld Gebrauch zu machen, insbesondere die Rechte aus der Grundschuld abzutreten oder zu verpfänden (Beschluss des LG Wuppertal vom 4.8.2011 - 2 O 260/11). Ein entsprechendes Verfügungsverbot ist im Grundbuch eingetragen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Remscheid vom 11.3.2014 hat die Klägerin wegen einer Forderung i.H.v. 59.000 EUR die Ansprüche des Architekten I. aus dem Urteil des LG Wuppertal vom 16.6.2011 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit ihrer am 14.4.2014 eingereichten Klage hat die Klägerin das Ziel verfolgt, der Beklagten zu untersagen, von der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld Gebrauch zu machen, insbesondere auch die Rechte aus der Grundschuld abzutreten oder zu verpfänden. Innerhalb der bis zum 13.6.2014 verlängerten Klageerwiderungsfrist erkannte die Beklagte den Klageanspruch unter Protest gegen die Kosten an. Das LG erließ ein entsprechendes Anerkenntnisurteil und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf, da die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
Mit ihrer gegen die Kostenentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Sie macht geltend, die Beklagte habe deshalb Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sie in strafbarer Weise (§ 288 StGB) daran mitgewirkt habe, das im Eigentum des Schuldners stehende Grundstück einem Vollstreckungszugriff und einer Verwertung durch seine Gläubiger zu entziehen. Hinzu komme, dass die Beklagte auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung zugunsten ihres Rechtsvorgängers nichts unternommen habe, um die vollstreckungsvereitelnden Maßnahmen zurückzunehmen. Durch das zugunsten ihres Rechtsvorgängers eingetragene Verfügungsverbot sei sie - die Klägerin - nicht hinreichend gesichert gewesen, da der Ablauf der Verjährungsfrist gedroht habe und die Beklagte aufgrund dessen die Aufhebung des Verfügungsverbots hätte verlangen und durchsetzen können.
II. Die gem. § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das LG hat in dem Anerkenntnisurteil vom 1.9.2014 die Kosten des Rechtsstreits zu Recht gem. § 93 ZPO der Klägerin auferlegt. Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Die Voraussetzungen für diese die Klägerin treffende, nach der gesetzlichen Regelung in § 93 ZPO zwingende und allein von dem sofortigen Anerkenntnis und dem fehlenden Anlass zur Klageerhebung abhängige Kostenfolge sind hier gegeben.
Die Beklagte hat den gegen sie geltend gemachte...