Leitsatz (amtlich)
Im registerrechtlichen Verfahren ist ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist.
Eine in den Namen eines Vereins als Bestandteil aufgenommene Jahreszahl wird in aller Regel als ein Hinweis auf das Gründungsjahr des Vereins aufgefasst. Stimmt die als Bestandteil des Namens eingefügte Jahreszahl nicht mit dem Gründungsjahr überein, bedeutet dies eine besonders schwerwiegende Irreführung des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Eine dahingehende Namensänderung ist nicht zulässig.
Normenkette
BGB § 57
Verfahrensgang
AG Cottbus (Verfügung vom 26.05.2010; Aktenzeichen VR 3627) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des AG Cottbus vom 26.5.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Beteiligte zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist ein am 27.3.1992 gegründeter Verein. Der Vereinszweck ist insbesondere auf die Förderung und Ausübung des Fußballsports ausgerichtet, wobei der Verein auch anderen Sportarten offensteht. Mit Schreiben vom 3.2.2010 beantragte die Notarin T. für den Antragsteller, den nunmehr in SV ... 1921 e.V. geänderten Vereinsnamen einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 26.5.2010 hat das AG die Namensänderung beanstandet, namentlich den Nachweis einer Vereinsgründung im Jahr 1921 für notwendig erachtet.
Der Antragsteller hat am 17.6.2010 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58, 63 Abs. 1 FamFG).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Vom rechtlichen Ansatz ist in § 57 BGB lediglich geregelt, dass die Satzung den Namen des Vereins enthalten muss und dieser Name sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss. In dieser Hinsicht hat die Prüfung des Amts-gerichts keine Beanstandung ergeben.
Die Wahl des Namens ist ansonsten grundsätzlich frei (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 1. Teil, Rz. 58). Allerdings gilt auch im Vereinsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit, der in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort niedergelegten Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (OLG Jena, Rpfleger, 1998, 114; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 176, 177; Sauter/Schweyer/Waldner, 1. Teil, Rz. 59).
Mit der Neuregelung des Firmenrechts durch das Handelsreformgesetz (HRefG) vom 22.6.1998 (BGBl. I, 1474) sind auch für das Vereinsrecht die Anforderungen an die Namenswahrheit herabgesenkt worden. Gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung ist nicht mehr darauf abzustellen, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Aufgrund des - nach wie vor geltenden - Irreführungsverbots im registerrechtlichen Verfahren ist ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen (OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 176, 177; Sauter/Schweyer/Waldner, 1. Teil, Rz. 59; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rz. 93).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das AG die Namensänderung zutreffend für nicht zulässig erachtet.
Die angemeldete Namensänderung, mit der dem Vereinsnamen die Jahreszahl "1921" hinzugefügt werden soll, bedeutet eine Irreführung über die Verhältnisse des Antragstellers, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind.
Wird in den Namen eines Vereins eine Jahreszahl als Bestandteil des Namens aufgenommen, so wird dies in aller Regel als ein Hinweis auf das Gründungsjahr des Vereins aufgefasst. Namentlich bei Sportvereinen ist eine verbreitete Übung festzustellen, das Gründungsjahr im Vereinsnamen anzugeben (BayObLG NJW 1972, 957, 958; KG OLGZ 1983, 272; OLG Jena Rpfleger 1998, 114, 115; Sauter/Schweyer/Waldner, 1. Teil, Rz. 59). Mit der Jahreszahl wird, weil sie mit der Gründung des Vereins in Verbindung gebracht wird, der Eindruck von Tradition und Beständigkeit vermittelt, insbesondere dann, wenn die Jahreszahl auf ein bereits länger zurückliegendes Gründungsjahr hinweist. In der Angabe der Jahreszahl liegt eine zeitliche Bezugnahme, die im Rechtsverkehr nichts anderes bedeutet als das Gründungsjahr. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen bei einem Verein, dessen Vereinsname eine Jahreszahl enthält, davon aus, dass dieser Verein in dem angegebenen Jahr tatsächlich gegründet worden sei und seither ununterbrochen fortbestanden habe.
Der Antragsteller ist tatsächlich erst am 27.3.1992 gegründet w...