Leitsatz (amtlich)
Der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seine sozialrechtliche Bedürftigkeit Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und die dort ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Verfahrenskostenhilfeantragsformular zuzuordnen sind.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Aktenzeichen 36 F 289/17) |
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 31. Mai 2018 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich ein höheres als das durch das Amtsgericht zugrunde gelegte einzusetzende Einkommen, weshalb es zumindest bei der festgelegten Rate zu verbleiben hat; eine Verböserung im Beschwerdeverfahren scheidet aus:
((Tabelle))
= einzusetzendes Einkommen 263,75 EUR
Zur Erläuterung:
Sein Nettoeinkommen hat der Antragsteller aktuell nochmals belegt. Zu Einkommensteuerrückerstattungen fehlt aber jeder Vortrag; schon deshalb kann seine Beschwerde keinen Erfolg besitzen. Im Ergebnis kann dies aber hier dahinstehen.
Anzuerkennen als berufsbedingte Aufwendungen sind nunmehr die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr von 99,20 EUR. Anzuerkennen war ferner noch der Gewerkschaftsbeitrag von 29,30 EUR, in der Summe daher 128,50 EUR.
Für seinen Ehegatten erhält der Antragsteller keinen Freibetrag gutgeschrieben, da dieser ein deutlich über den Freibetrag von 481 EUR hinausgehendes Einkommen (zusammengesetzt aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Kindergeld) bezieht.
Anzuerkennen ist der Unterhaltsbeitrag von nunmehr 32,75 EUR für die volljährige Tochter. Angerechnet wurde auch der volle für die minderjährige Tochter gezahlte Unterhalt von 404 EUR, obwohl eine Rechtfertigung dafür an sich durch den Antragsteller nicht dargetan wurde und der Freibetrag lediglich 364 EUR beträgt. Im Ergebnis spielt dies aber hier keine Rolle.
Von den Wohnungskosten war dem Antragsteller angesichts dessen, dass insoweit 3 Personen die Wohnung bewohnen, lediglich ein Anteil zuzurechnen. Angesichts der Familien- (2 Erwachsene, 1 Kind) und Einkommensverhältnisse (Haupteinkommen: Antragsteller) sind insoweit 2/3tel der Wohnkosten zugrunde gelegt worden. Von einer - zu Lasten des Antragstellers wirkenden - kopfteiligen Aufteilung wurde insoweit abgesehen.
Sonstige Belastungspositionen im Zusammenhang mit der Insolvenz (Zahlungen an Gläubiger) bzw. für Versicherungen waren nicht anzuerkennen. Trotz entsprechender Nachfrage des Senates, die auch konkrete Beträge erfasste, hat der Antragsteller diese nicht im Einzelnen dargestellt, sondern lediglich auf neue bzw. bereits vorhandene Kontoauszüge verwiesen. Der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seine sozialrechtliche Bedürftigkeit (Senat FamRZ 2012, 1403). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, aus einer Vielzahl von Anlagen einen möglichen Sachverhalt herauszufiltern und das Relevante herauszusuchen (BVerfG FA 2016, 141 VGH Rheinland-Pfalz NJW 2017, 1940). Bezogen auf die Verfahrenskostenhilfe bedeutet dies, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich durch eine Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und die dort ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Verfahrenskostenhilfeantragsformular zuzuordnen sind (OLG Koblenz FamRZ 2019, 299 Senat a.a.O.).
Fundstellen
Haufe-Index 13104210 |
FuR 2019, 725 |