Leitsatz (amtlich)
Von einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person ist in der Regel zu verlangen, dass sie dem Gericht Belege zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und die dort ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Verfahrenskostenhilfeantragsformular zuzuordnen sind.
Normenkette
ZPO § 117 Abs. 2-4, § 118 Abs. 2
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 29.05.2018 erfolgte Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.07.2018 zurückgewiesen.
Das Familiengericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller trotz Aufforderung u.a. keine prüffähigen und den Anforderungen der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 f. ZPO entsprechenden Angaben zu seinen Einkünften als selbstständiger Musiker gemacht hat. Trotz anderslautenden Wortlauts in seiner vorab per Telefax "ohne Anlagen" am 04.07.2018 eingereichten Beschwerdeschrift waren nach Aktenlage weitere Unterlagen auch bis zum Erlass der Nichtabhilfeentscheidung nicht eingegangen. Diese könnte der Antragsteller überdies im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr mit Erfolg vorlegen, nachdem die das Verfahren vor dem Familiengericht instanzabschließende Entscheidung - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren 13 UF 668/17 bekannt - bereits am 04.06.2018 ergangen ist (vgl. OLG Koblenz [7. ZivS.] MDR 2015, 542).
Überdies hat sich der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 4 ZPO der hierfür eingeführten Formulare zu bedienen. In diesen befindet sich u.a. neben den einzelnen Feldern für Einnahmen und Belastungen eine Spalte, in der die entsprechende Belegnummer einzutragen ist. Derartige Eintragungen enthält der Verfahrenskostenhilfeantrag hier nicht. Vielmehr ist ihm als solchen und ergänzend mit Schriftsatz vom 25.08.2018 ein umfangreiches, im Wesentlichen aus Kontoauszügen bestehendes Anlagenkonvolut beigefügt. Von einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person ist indes jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Vielzahl von Belegen handelt, zu verlangen, dass sie dem Gericht die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Denn es ist nicht Aufgabe des die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe prüfenden Gerichts, sich durch eine Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort z.B. - wie vorliegend - auf Kontoauszügen ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Antragsformular zuzuordnen sein könnten (vgl. Senat OLG Report Mitte 34/2013 Anm. 6).
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 KV FamGKG entbehrlich.
Fundstellen
Haufe-Index 12112261 |
FamRZ 2019, 299 |
FuR 2019, 355 |