Leitsatz (amtlich)

Für die Beschwerden im Geltungsbereich des JVEG ist das LG auch dann das gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG zuständige Beschwerdegericht, wenn es sich um eine Familiensache handelt.

 

Verfahrensgang

AG Lübben (Beschluss vom 29.03.2005; Aktenzeichen 30 F 294/04)

 

Tenor

Die Nichtabhilfeverfügung des AG Lübben vom 20.4.2005 wird insoweit abgeändert, als das Verfahren dem LG Cottbus zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wird.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. §§ 4 Abs. 3 JVEG zulässig.

Die auf die Beschwerde nach § 4 Abs. 4 S. 1 JVEG ergangene Nichtabhilfeverfügung des AG Neuruppin war teilweise abzuändern, da zur Entscheidung über die Beschwerde nicht das Brandenburgische OLG, sondern das LG Cottbus zuständig ist.

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG ist das nächsthöhere Gericht Beschwerdegericht für Entscheidungen im Bereich des JVEG. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen, in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten hinsichtlich des AG also grundsätzlich das LG (BT-Drucks. 15/1971, 157 [180]). Eine Ausnahmeregelung, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das OLG Beschwerdegericht sein soll, ist - im Gegensatz zu §§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG, 33 Abs. 4 S. 2 RVG - nicht getroffen worden. Hintergrund der in § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG getroffenen Neuregelung ist, dass der Gesetzgeber für den Bereich des JVEG kein Bedürfnis für eine Sonderregelung, wie sie in den §§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG, 33 Abs. 4 S. 2 RVG enthalten ist, gesehen hat, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß - wie dies für den Bereich des GKG gilt - besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen (BT-Drucks. 15/1971, 180). Da der Gesetzgeber somit bewusst die bestehende Regelung getroffen hat, ist kein Raum für einen Rückgriff auf § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG bzw. eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 3 S. 2 GKG.

Demzufolge ist - entgegen der Ansicht des AG - auch in Familiensachen von der allgemeinen Zuständigkeit des LG für die Entscheidung über Beschwerden im Geltungsbereich des JVEG auszugehen (OLG Celle, Beschl. v. 10.2.2005 - 10 WF 48/05, OLGReport Celle 2005, 252 = MDR 2005, 707 = BeckRS 2005 Nr. 02044; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, GVG § 119 Rz. 8 a.E.; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl. 2004, § 4 Rz. 4. 17; wohl auch Zimmermann, JVEG, 2005 § 4 Rz. 27; a.A.: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 4 JVEG Rz. 26; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 119 Rz. 20).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1439391

FamRZ 2006, 141

MDR 2006, 227

DS 2006, 114

OLGR-Ost 2006, 124

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