Leitsatz (amtlich)

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zusteht, zu dem auch vorgerichtliche Privatgutachterkosten gehören.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird geprüft, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Privatgutachterkosten besteht. Dies richtet sich danach, ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren oder nicht.

3. Die Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten sind nur dann als Kosten des Rechtsstreits anzusehen, wenn das Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages einen Prozess vermeiden wollte.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Beschluss vom 29.11.2007; Aktenzeichen 3 O 380/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Cottbus vom 6.11.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2007 - 3 O 380/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit dem Beklagten einen Architektenvertrag betreffend den Neubau eines Feuerwehrdepots. Im Jahre 2000 beauftragte der Kläger den Sachverständigen T. u.a. mit der Feststellung, ob die am Gebäude aufgetretenen Risse auf eine fehlerhafte konstruktive Planung und statische Berechnung unter Annahme der gegebenen Bodenverhältnisse verursacht wurden oder ob eine fehlerhafte Ausführung der Bauleistung vorliegt. Der Sachverständige erstellte am 5.6.2001 ein Gutachten, wofür er dem Kläger 9.392,59 EUR in Rechnung stellte.

Der Kläger beantragte am 14.11.2001 beim LG Cottbus die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (2 OH 12/01), das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens am 7.8.2003 mit der Anhörung des Sachverständigen endete. Mit Beschluss vom 2.9.2003 setzte das LG Cottbus dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage.

Mit der am 2.10.2003 bei Gericht eingegangenen Klage machte der Kläger gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Form von Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 31.150,04 EUR geltend. Hilfsweise stützte der Kläger den Klageanspruch auch auf Ersatz der Kosten, die er für die Einholung des Gutachtens T. aufwenden musste.

Das LG hat der Klage in ihrer Hauptbegründung i.H.v. 24.803,22 EUR und in ihrer Hilfsbegründung im Umfang von 6.346,82 EUR stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat es dem Kläger zu 16 %, dem Beklagten zu 84 % auferlegt. Seine Berufung, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Tragung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten gewendet hat, hat der Beklagte zurückgenommen, nachdem ihn das OLG darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, seine Berufung mangels Erfolgsaussicht durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 6.11.2007, berichtigt durch Beschluss vom 29.11.2007, die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5.420,89 EUR festgesetzt und dabei die durch das landgerichtliche Urteil nicht zugesprochenen restlichen Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des Sachverständigen T. i.H.v. 3.045,77 EUR nicht als erstattungsfähig angesehen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 3.12.2007 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 17.12.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Nichtberücksichtigung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten beanstandet.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 23.1.2008 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, einer Berücksichtigung der Sachverständigenkosten stehe entgegen, dass hierüber bereits materiell-rechtlich entschieden sei.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 2.558,45 EUR (84 % von 3.045,77 EUR) und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Zu Unrecht hat der Rechtspfleger allerdings angenommen, der Berücksichtigung der restlichen Privatgutachterkosten stehe der Umstand entgegen, dass das LG bereits darüber entschieden habe.

Zwar hat das LG in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil dem Kläger lediglich 6.346,82 EUR an vorgerichtlichen Gutachterkosten zugesprochen. Grund hierfür war jedoch nicht etwa, dass dem Kläger darüber hinaus gehende Erstattungsansprüche nicht zustehen. Der Kläger hat vielmehr die Gutachterkosten nur im Wege einer Hilfsbegründung seiner Klageforderung zugrunde gelegt. Da das LG den mit der Hauptbegründung geltend gemachten Anspruch nicht in voller Höhe zusprechen wollte, hat es antragsgemäß den durch die Hauptbegründung nich...

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