Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 12.06.2012; Aktenzeichen 44 F 220/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Potsdam vom 12.6.2012 - 44 F 220/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 12.6.2012 hat das AG u.a. die gegenläufigen Anträge der Kindeseltern auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 14.6.2012 zugestellt wurde, wendet sich diese mit ihrer am 28.6.2012 beim AG eingegangenen Beschwerde, mit der sie weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Entscheidungsbefugnis über die Einschulung und den Kindergartenbesuch auf sich begehrt.
II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 57 Satz 2 Ziff. 1 FainFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG beim zuständigen Gericht eingelegt worden. In der Sache hat sie insofern vorläufigen Erfolg, als sie gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt. Eines besonderen Antrags hierfür bedarf es nicht, denn das AG hat noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, weil ein nach § 7 FamFG im Verfahren zu Beteiligender fehlerhaft nicht hinzugezogen worden ist (Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 69 Rz. 14, mit Verweis auf OLG Köln FamRZ 2011, 753; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 69 Rz. 9).
Da die Eltern völlig gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten, wo sich ihre gemeinsamen Kinder in Zukunft aufhalten sollen, stehen die Interessen der Kinder zu jedenfalls einem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz, so dass die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes vorliegen. Dies ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil es sich um eine Entscheidung in einem Eilverfahren handelt. Wegen der erheblichen Auswirkungen auch einstweiliger Anordnungen in Familiensachen auf die Grundrechte der Beteiligten ist auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ein Verfahrensbeistand zu bestellen (vgl. Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 30.9.2010 - VfGBbg 32/10). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes vorliegend ausnahmsweise hätte abgesehen werden können.
Da ein Verfahrensbeistand fehlerhaft nicht hinzugezogen worden ist und damit auch die betroffenen Kinder nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden sind, ist diesen Personen gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen, so dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG für eine Zurückverweisung vorliegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Eine solche ist mit Blick auf die Schwere des Verfahrensfehlers auch sachgerecht, zumal die angegriffene Entscheidung keine Ausführungen dazu enthält, aus welchem Grund die Bestellung eines Verfahrensbeistandes unterblieben ist. Die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit steht der Zurückverweisung nicht entgegen, da auch der Senat einen Verfahrensbeistand zu bestellen und sämtliche Beteiligte anzuhören hätte, so dass eine Beschwerdeentscheidung zeitlich nicht früher ergehen könnte, den Beteiligten aber eine Instanz nehmen würde.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 41, 45 FarnGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 3267320 |
FamRB 2012, 343 |