Verfahrensgang

AG Neuruppin (Entscheidung vom 14.04.2003; Aktenzeichen 1 OWi 77/03)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 14. April 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuruppin hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 14. April 2003 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 375,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Den Urteilsfeststellungen zufolge befuhr der Betroffene am 17. August 2002 als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn ... in Richtung ... und überschritt gegen 16:20 Uhr in Höhe des Kilometers 173,0 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h.

Mit seiner am 16. April 2003 eingelegten und nach Zustellung der Urteilsausfertigung am 21. Juni 2003 begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene mit der Sachrüge die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Der Betroffene greift insbesondere die tatrichterliche Beweiswürdigung an und erachtet das ausgeurteilte Fahrverbot für unverhältnismäßig.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat nur im tenorierten Umfang - vorläufigen - Erfolg.

1.

Die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge ergibt im Schuldspruch gegen den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Feststellungen tragen noch den Schuldspruch.

Es ist alleinige Aufgabe des Tatrichters, sich zu dem im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensverlauf zu verschaffen. Seine freie Beweiswürdigung hat das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig hinzunehmen. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts ist allein auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 10, S. 208; BGH NStZ 1983, S. 277). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt.

Zwar zeigen die Urteilsgründe einen Widerspruch auf, da nach dem Messprotokoll sich die Messstelle 1.600 m vor dem Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung befunden habe, während die Entfernung nach dem Beschilderungsplan 400 m betragen soll. Wo sich die Messstelle letztlich befand, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. In der Beweiswürdigung wird hierzu nichts ausgeführt; eine Aufklärung ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da weder das Messprotokoll noch der Beschilderungsplan in prozessordnungsgemäßer Weise zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht wurden (vgl. dazu BGHSt 41, S. 376, 382 f.). Dennoch nötigt dieser Widerspruch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, da selbst nach Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhandlung, wonach er 200 m vor dem Aufhebungsschild sein Fahrzeug beschleunigt habe, unstreitig geblieben ist, dass er innerhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Selbst bei Annahme einer Entfernung von (nur) 200 Metern zu dem die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebenden Verkehrsschild - was das Tatgericht ausdrücklich ausgeschlossen hat - , durfte der Betroffene sein Fahrzeug nicht in der festgestellten Weise beschleunigen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Zudem wäre dann der Messabstand bis zum Aufhebungsschild, der entsprechend verwaltungsinternen Vorschriften mindestens 150 Meter betragen soll, nicht unterschritten; selbst ein Verstoß gegen diese verwaltungsinternen Richtlinien würde im Übrigen das Messergebnis nicht in Frage stellen und den Betroffenen nicht vom Schuldvorwurf befreien (vgl. OLG Oldenburg VRS 91, S. 478).

Auch die Urteilsausführungen zum subjektiven Tatbestand sind nicht frei von Unklarheiten. Missverständlich heißt es hierzu lediglich: "Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme einer subjektiv groben Pflichtverletzung." (Bl. 3 UA). Angesichts des Ausmaßes des Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch der Vorsatz indiziert, sodass jedenfalls kein Zweifel hinsichtlich eines bedingt vorsätzlichen Handelns des Betroffenen besteht. Nachdem der Betroffene ein Übersehen des die Geschwindigkeit begrenzenden Schildes nicht geltend gemacht und eingeräumt hat, noch vor Erreichen des die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung anordnenden Verkehrsschildes sein Fahrzeug derart beschleunigt zu haben, ist gegen die Annahme der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nic...

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