Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.06.2021 - 6 F 134/21 - in Ziffer 3. seines Ausspruchs wie folgt abgeändert:
Das Jugendamt des Bezirksamts (A) wird als Ergänzungspfleger entlassen.
Zum Ergänzungspfleger für den Sorgerechtsteil Aufenthaltsbestimmungsrecht des minderjährigen Kindes M... C... T..., geboren am ...2012, wird das Jugendamt des Landkreises (B), ..., ... ..., bestellt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer beanstandet die Bestellung zum Ergänzungspfleger für ein minderjähriges Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers hat.
Mit der - im Übrigen von keinem Verfahrensbeteiligten angefochtenen - Entscheidung des Amtsgerichts Zossen vom 08.06.2021 (Bl. 95) ist dem Vater auf seinen Antrag unter Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts des Bezirksamts (C) die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragen worden. Hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat das Amtsgericht Ergänzungspflegschaft angeordnet und unter Ziffer 3. des Ausspruchs den Beschwerdeführer zum Ergänzungspfleger bestellt.
Der Junge hat seit 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohngruppe "..." des Trägers ... gGmbH (Bl. 61, 72). Im Juli 2019 verzog die Wohngruppe von ... in den Bereich des Jugendamts des Landkreises (B) (Bl. 24). Eine Veränderung des Lebensmittelpunkts des Kindes oder ein Umzug der Wohngruppe ist nicht geplant (Bl. 90, 116).
Die für die Jugendhilfen nach § 34 SGB VIII für die betroffene Familie bestehende Zuständigkeit des Jugendamts des Bezirksamts (D) ist wegen eines Umzugs der Eltern im Jahr 2021 auf den Beschwerdeführer übergegangen (Bl 90).
Mit seiner Beschwerde vom 30.06.2021 (Bl. 105) wendet der Beschwerdeführer seine örtliche Unzuständigkeit für die Wahrnehmung der Amtspflegschaft ein.
Nach Anhörung der Beteiligten, in deren Rahmen das Jugendamt des Landkreises (B) Einwände gegen die Übernahme der Pflegschaft nicht vorbringt (Bl. 116), entscheidet der Senat, wie angekündigt (Bl. 118), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist das beschwerdeführende Jugendamt beschwerdeberechtigt, soweit es sich - wie vorliegend - nur gegen seine Auswahl und Bestellung zum Ergänzungspfleger wendet (BGH FamRZ 2012, 292; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Jamt 2020, 322; KG BeckRS 2015, 14468; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, BeckRS 2014, 19241; Schöpflin in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.06.2021 § 1909 Rn. 84).
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Änderung der Pflegerbestellung in der angefochtenen Entscheidung.
Für die gemäß § 1909 BGB angeordnete Pflegschaft gilt § 1916 BGB. Danach gelten die Vorschriften über die Benennung des Vormunds für die Auswahl des Ergänzungspflegers nicht. Maßgebend ist vielmehr das Interesse des Pflegebefohlenen (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, BeckRS 2014, 19241). Dem trägt § 87 c Abs. 3 SGB VIII Rechnung, wonach grundsätzlich das Jugendamt zuständig ist, in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend das Jugendamt des Landkreises (B).
Der allein für Leistungen zugunsten der Familie des betroffenen Kindes gemäß § 86 SGB VIII örtlich zuständige Beschwerdeführer ist hingegen nicht für die Amtspflegschaft des Kindes örtlich zuständig. Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit bei der Amtspflegschaft ist - im Interesse des Kindeswohls - dasjenige Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, a. a. O; BeckOGK/Fröb SGB VIII, Stand 01.02.2021, § 87 c Rn. 6). Die Regelungen gemäß §§ 86, 87 c Abs. 3 SGB VIII können hierdurch zu einer - hinzunehmenden - Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit auf zwei verschiedene Jugendämter (sogenannte gespaltene Zuständigkeit) führen (Peter-Christian Kunkel in Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl. 2018, § 87 c Rn. 22).
Sachliche Gründe für ein Abweichen von der Bestellung des nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII zuständigen Jugendamts sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Dem sozialpädagogischen Dienst des Beschwerdeführers ist die betroffene Familie nicht bereits seit vielen Jahren - was in besonderen Fällen für eine von § 87 c Abs. 3 SGB VIII abweichende Bestellung eines Amtspflegers sprechen könnte (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, a. a. O.) - sondern erst durch ihren Umzug im Jahr 2021 bekannt geworden. Das Jugendamt des Landkreises (B) hat mit Email vom 10.08.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Übernahme der Amtspflegschaft erklärt (Bl. 124).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14889878 |