Normenkette
EURL 24/2014 Art. 4; GWB § 103 Abs. 4, § 106 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 29. Juni 2018 - VK 7/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 04.05.2018 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Kosten der Auftraggeberin zu tragen.
Gründe
I. Mit Bekanntmachung vom 04.11.2017 schrieb der Auftraggeber im offenen Verfahren Dienstleistungen zum Töten von Geflügel und Klauentieren zu einem geschätzten Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von 400.000 EUR europaweit aus. Der Zuschlag sollte aufgrund gewichteter Kriterien erfolgen, in welche die fachliche Kompetenz mit 55 % und der Preis zu 45 % einfließen sollten. Als Kontaktstelle war angegeben die A... e.V.
Die Antragstellerin reichte innerhalb der Angebotsfrist unter dem 04.12.2017 ein Angebot für Los 1 ein. Bei Öffnung der Angebote am 06.12.2017 lagen für Los 1 insgesamt zwei Angebote vor, die nicht alle erforderlichen Angaben enthielten und deshalb beide gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen wurden. Das Vergabeverfahren wurde daraufhin in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt. Die Bieter wurden am 18.01.2018 entsprechend informiert und zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert. Am 01.02.2018 wurden die nachgereichten Unterlagen geöffnet; sämtliche Unterlagen wurden geprüft und als ausreichend und korrekt bewertet.
Am 16.02.2018 hob der Auftraggeber das Vergabeverfahren betreffend Los 1 gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV "wegen eines schwerwiegenden Grundes, der die Grundsätze des Geheimwettbewerbs und des gleichmäßigen transparenten Verfahrens betrifft" auf und informierte die beiden beteiligten Bieter, dass beabsichtigt sei, die Lose in einem gesonderten Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erneut auszuschreiben. Die Antragstellerin kündigte mit E-Mail vom 19.02.2018 ihre Teilnahme an dem Verhandlungsverfahren an und reichte unter dem 08.03.2018 ein indikatives Angebot ein. Neben ihr beteiligte sich am Verhandlungsverfahren als weiterer Bieter die T... group BV (im Folgenden T...-group).
Am 09.04.2018 fand ein Bietergespräch zwischen Auftraggeber und Antragstellerin statt, über das ein Protokoll erstellt wurde. Nach Erhalt des Protokolls teilte die Antragstellerin dem Auftraggeber am 11.04.2018 über die elektronische Vergabeplattform mit, nach Durchsicht des Protokolls und der dort aufgeführten Positionen der T..., insbesondere der Ausführungen zu Punkt 5 (betreffend die Kostenerstattung bei unbekanntem Tierhalter), habe sie beschlossen, kein finales Angebot abzugeben. Sie werde sich nicht weiter an der Ausschreibung beteiligen.
Am 13.04.2018 fand ein Telefonat statt zwischen dem Geschäftsführer A... der Antragstellerin und der Mitarbeiterin B... der A... ... e.V., dessen Inhalt streitig ist. Die Antragstellerin ließ sich noch am selben Tag anwaltlich beraten und rügte sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag gemäß § 160 Abs. 3 GWB die Aufhebung des (offenen) Vergabeverfahrens vom 16.02.2018, wobei sie geltend machte, es habe tatsächlich kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV vorgelegen. Der Auftraggeber wies die Rüge mit Schreiben vom 23.04.2018 zurück.
Die Antragstellerin reichte bis zum Ablauf der Angebotsfrist kein finales Angebot ein.
Am 23.04.2018 erteilte der Auftraggeber den Zuschlag auf das von der T...-group zwischenzeitlich eingereichte Angebot. Eine Vorabinformation nach Maßgabe von § 134 GWB gegenüber der Antragstellerin erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 27.04.2018 rügte die Antragstellerin, dass ihr in dem Telefonat am 13.04.2018 seitens der A... e.V. unrichtigerweise mitgeteilt worden sei, sie könne sich nicht mehr am Vergabeverfahren beteiligen. Diese fehlerhafte Auskunft habe sie erst anlässlich eines Telefonats mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 24.04.2018 als solche erkannt.
Unter dem 04.05.2018 hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach §§ 160 ff. GWB beantragt mit dem Ziel, die Aufhebung des offenen Vergabeverfahrens aufzuheben, das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu beenden, die im offenen Verfahren eingereichten Angebote zu werten und den Zuschlag zu erteilen sowie festzustellen, dass der Auftraggeber mit der Aufhebung des offenen Vergabeverfahrens gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen habe und sie - die Antragstellerin - dadurch in ihren Rechten aus § 97 Abs. 1, 6 GWB verletzt sei. Hilfsweise hat sie begehrt, das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurückzuversetzen und der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, ein Angebot einzureichen.
Sie hat dazu ihr Rügevorbringen ergänzt und vertieft.
Der Auftraggeber hat beantragt, den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Er hat die Ansicht vertreten, das Vergabeverfahren sei mittels rechtswirksamen Zuschlags b...