Leitsatz (amtlich)
Ob im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt werden kann mit der Folge, dass die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe unter Heranziehung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bei unterbliebener Glaubhaftmachung aufgehoben werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Gericht eine Frist zur Glaubhaftmachung nicht gesetzt hat.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 17.07.2012; Aktenzeichen 10 F 38/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des AG liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 Alternative 2 ZPO nicht vor.
1. Auf die Anforderung des AG, sich über eine etwaige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, hat die Antragstellerin allerdings zunächst nicht reagiert, so dass die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung zunächst berechtigt war. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin aber eine von ihr unter dem 7.8.2013 unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt. Die Erklärung § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann mit Rücksicht auf § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2006, 212, Nr. 154; OLG Köln, FamRZ 2009, 633; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1135 und 1136; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1354; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1357; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 124 Rz. 10a; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rz. 222; a.A. OLG Naumburg, FamRZ 2006, 216; LG Koblenz, FamRZ 2000, 104). Davon ist auch das AG offensichtlich ausgegangen, da es nach Eingang der Beschwerde nicht etwa sogleich eine Nichtabhilfeentscheidung erlassen, sondern weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat.
2. Seine Nichtabhilfeentscheidung vom 18.9.2013 hat das AG darauf gestützt, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf die Verfügung vom 12.8.2013, worin sie gebeten wurde, anzugeben, ob weiteres Vermögen vorhanden sei, nicht reagiert hat. Mit dieser Begründung kann die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht begründet werden.
Gemäß § 124 Nr. 2 Alternative 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur aufgehoben werden, wenn die Partei bzw. der Beteiligte eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Die Antragstellerin aber hat, wie ausgeführt, eine solche Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Dass sie sich dabei eines Formulars nach § 117 Abs. 3 ZPO bedient hat, obwohl im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ein Formularzwang noch nicht besteht (vgl. für das ab 1.1.2014 geltende Recht allerdings § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO n.F. auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.8.2013, BGBl. I, 3533), ist unschädlich.
Allerdings wird teilweise bereits auf der Grundlage des jetzigen Rechts die Auffassung vertreten, es liege im Ermessen des AG, im Abänderungsverfahren konkrete Angaben und ergänzende Belege von der Partei bzw. den Beteiligten anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verlangen (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 31.8.2011 - 1 TA 156/11, BeckRS 2011, 76116). Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung wird ferner angenommen, dass die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auch dann unter Heranziehung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufgehoben werden kann, wenn die Partei bzw. der Beteiligte innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist ergänzende Angaben nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Allerdings spricht gegen diese Ansicht, dass der Gesetzgeber durch das bereits angeführte Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2014 die Vorschrift über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgeändert und insbesondere angeordnet hat, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO (bisher § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht oder ungenügend abgegeben hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. Zugleich ist für das Abänderungsverfahren nun vorgesehen, dass für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse § 118 Abs. 2 entsprechend gilt, § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO n.F. Danach ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass nach dem bisher geltenden Recht eine nur ungenügende Erklärung über etwaige Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht rechtfertigt. Auch hat er offenbar angenommen, dass die Vor...