Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen ungenügend abgegebener Erklärung im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO setzt voraus, dass dem Beteiligten zuvor gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist gesetzt worden ist, eine den Anforderungen genügende Erklärung abzugeben.
2. In der Formulierung "um kurzfristige Übersendung wird gebeten" liegt keine gehörige Fristsetzung i.S.v. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 118, 124
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 19.04.2017; Aktenzeichen 2.2 F 409/14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben.
Das Amtsgericht stützt die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe, wie sich insbesondere aus seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 31.5.2017 ergibt, darauf, dass der Antragsteller im Abänderungsverfahren zwar eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16.12.2016 eingereicht, dieser jedoch nur die erste Seite eines Bescheides des Jobcenters beigefügt habe und er entgegen den gerichtlichen Verfügungen vom 3.1., 7.2. und 7.3.2017 keine Kopie des vollständigen aktuellen Leistungsbescheides sowie Kontoauszüge für den Monat Dezember 2016 vorgelegt habe. Dies rechtfertigt die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Entsprechendes gilt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wenn ein Beteiligter in einer Ehe- oder Familienstreitsache eine solche Erklärung nicht oder ungenügend abgegeben hat. Die Aufhebung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Beklagte einer hinreichend konkretisierten Aufforderung zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist (Wache, in MünchKomm zur ZPO, 5. Aufl., § 124 Rn. 15; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 124 Rn. 6; Kratz, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, 24. Edition, § 124 Rn. 20). Da der Antragsteller vorliegend unter dem 16.12.2016 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, kommt hier nur die Aufhebung der Bewillung der Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt einer ungenügend abgegebenen Erklärung in Betracht. Insoweit knüpft § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO offensichtlich an § 120 a Abs. 4 Satz 2 ZPO an. Nach dieser Vorschrift gilt für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend. Diese Vorschrift wiederum ermöglicht dem Gericht, vom Antragsteller die Glaubhaftmachung seiner tatsächlichen Angaben zu verlangen und Erhebungen anzustellen, vgl. § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO. In § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ausdrücklich vorgesehen, dass, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat, das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe insoweit ablehnt. Indem nun im Abänderungsverfahren über §§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 120 a Abs. 4 Satz 2 ZPO eine fehlende Mitwirkung im Abänderungsverfahren sanktioniert wird, erfordert die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, dass ein Fall des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zwar konkret aufgegeben, welche Unterlagen er noch beizubringen hat. Doch lässt sich weder der Verfügung vom 22.12.2016 (ausgeführt am 3.1.2017), noch denjenigen vom 6.2.2017 (ausgeführt am 7.2.2017) und vom 7.3.2017 entnehmen, dass dem Antragsteller zur Vorlage der Belege eine Frist gesetzt worden ist. Soweit es in der letzten der genannten Verfügungen heißt, der Antragsteller werde "um kurzfristige Übersendung ... gebeten", ist dies keine konkrete Fristsetzung, wie sie § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verlangt.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht vor. Das Amtsgericht mag das Abänderungsverfahren weiterbetreiben und den Antragsteller unter Fristsetzung zur Vorlage etwa benötigter Unterlagen anhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 11531058 |
FamRZ 2018, 1101 |