Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine nach § 81 FamFG vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt, kann dahinstehen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und daher ermessensfehlerhaft entschieden hat.
2. In Kindschaftssachen ist hinsichtlich der Auferlegung der Kostenerstattungspflicht auf einen Beteiligten Zurückhaltung geboten. Es widerspricht daher billigem Ermessen, in einem Fall, in dem es ursprünglich um eine Umgangsanregung des rechtlichen Vaters ging, der die Vaterschaft erst während des Verfahrens erfolgreich angefochten hat, die Kosten nach Erledigung nur demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der die Verfahrensanregung vorgenommen hat.
Normenkette
FamFG § 81
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 31.01.2014; Aktenzeichen 3 F 1/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 31.1.2014 teilweise abgeändert.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit dem 29.3.1989 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame, inzwischen erwachsene Töchter hervorgegangen. Am... 5.2009 wurde H. geboren. Am 16.1.2011 trennten sich die Ehegatten. Im November 2011 teilte die Mutter dem Beteiligten zu 1. mit, dass er nicht der leibliche Vater von H. sei. Am 2.1.2012 hat er das hier geführte Verfahren angeregt, in dem er eine Regelung des Umgangs mit H. begehrt hat.
Mit Schriftsatz vom 30.4.2012 hat er ein weiteres Verfahren vor dem AG Eisenhüttenstadt - 3 F 107/12 - eingeleitet und die Feststellung beantragt, dass er nicht der Vater von H. sei. Im Hinblick darauf hat das AG durch Beschluss vom 29.5.2012 das hier geführte Verfahren nach Verbindung mit einem Sorgerechtsverfahren - 3 F 6/12 - ausgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 26.6.2013 hat es im Vaterschaftsanfechtungsverfahren festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. nicht der leibliche Vater von H. ist und durch Beschluss vom selben Tag die "Verfahrensverbindung und Verfahrensaussetzung aufgehoben."
Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen:
Unabhängig davon, dass er die Vaterschaft angefochten habe, habe er ein Recht auf Umgang mit H., weil er während des Zusammenlebens eine sozial-familiäre Beziehung zu ihr begründet habe. Nach der Trennung habe die Mutter es abgelehnt, ihm Umgang zu gewähren. Er habe H. daher im Zeitraum ab der Trennung am 16.1.2011 bis Anfang November 2011 regelmäßig einmal im Monat in Anwesenheit der Mutter getroffen. Seit Dezember 2011 komme es nur noch zu sporadischen Kontakten. Er sei einverstanden, wenn der Umgang in begleiteter Form angebahnt würde, da im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens und wegen des von Ablehnung geprägten Verhaltens der Mutter festzustellen sei, dass sein Kontakt mit H. bereits mehrere Monate unterbrochen sei.
Der Beteiligte zu 1. hat zuletzt beantragt, ihm angemessenen Umgang mit H. zu gewähren, hilfsweise, die Mutter zu verpflichten, ihn zweimal jährlich über die Entwicklung des Kindes in der Schule zu informieren und ihm ein aktuelles Foto zu übersenden.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages vorgetragen:
Es habe keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 1. und H. bestanden. Während des Zusammenlebens habe er sich nicht für ihre Tochter interessiert, habe sie nicht versorgt, sei selten mit ihr allein gewesen und habe sie nicht von der Kita abgeholt. H. habe während und nach der Trennung Auseinandersetzungen zwischen dem Beteiligten zu 1. und ihr erleben müssen, in denen der Beteiligte zu 1. laut geworden sei und die Tochter verängstigt habe. Noch im Dezember 2011 habe er Spielzeug von H. vor ihrem Haus "abgekippt", worüber H. sehr unglücklich gewesen sei.
Im Anhörungstermin vor dem AG Eisenhüttenstadt am 10.1.2014 hat der Beteiligte zu 1. seine Anträge für erledigt erklärt. Die Mutter hat die Auffassung vertreten, das Verfahren sei nicht erledigt und beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 31.1.2014 hat das AG "den Antrag abgewiesen" und die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 1. auferlegt. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten auf ihn allein lägen nicht vor, weil sein Begehren nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Die Entfremdung des Kindes sei vielmehr das Ergebnis des Verhaltens der Mutter und der langen Verfahrensdauer.
Die Mutter...