Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Darlegungslast des den dinglichen Arrest begehrenden Antragstellers hinsichtlich des Bestehens eines Zugewinnausgleichsanspruchs sowie dessen Gefährdung durch ein illoyales Handeln des Antragsgegners.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 19.12.2014; Aktenzeichen 39 F 301/14) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen des glaubhaft gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 27.500 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, durch Hinterlegung des Betrages von 27.500 EUR den Arrest abzuwenden.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 9.200 EUR.
Gründe
Die gem. §§ 567 ff. ZPO entsprechend (§ 119 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 916 ff. ZPO; vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1077; OLG Celle FamRZ 2013, 1917 m.w.N.) statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das AG hat zu Unrecht das Arrestgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.
1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass vorliegend auch die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des AG vom 13.1.2015 aufgrund schwerer Verfahrensfehler in Betracht kam. Zum einen ist bereits insoweit ein Verfahrensfehler vorhanden, als das AG im Grundsatz aus seiner Sicht mangelhafter Glaubhaftmachung der Antragstellerin hätte Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen (vgl. auch Huber in: Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 920 Rz. 10). Erst recht gilt dies hier, weil weder aus der angefochtenen noch aus der Nichtabhilfeentscheidung im Einzelnen hervorgeht, weshalb konkret das AG von nicht ausreichender Glaubhaftmachung ausgeht. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Nichtabhilfeentscheidung selbst keine Begründung im Einzelnen enthält, weil auch insoweit nicht im Einzelnen mit den im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründen sich auseinandergesetzt wird.
2. Der Senat hat aber von der möglichen Aufhebung und Zurückverweisung angesichts der durch die Antragstellerin geschilderten Eilbedürftigkeit abgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die Anforderungen an einen Arrest gegeben sind und daher die Entscheidung hier ergehen kann.
a. Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen (Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 920 Rz. 7). Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, 119 Abs. 2 FamFG glaubhaft machen. Auf dieser Grundlage findet dann zwar keine vollumfängliche Prüfung etwaiger Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn statt. Vielmehr genügt es für den Arrestanspruch, wenn infolge der summarischen Prüfung jedenfalls das Bestehen eines Zugewinnanspruchs in einem von dem Antragsteller genannten Umfange nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. auch - zum Unterhalt - OLG Hamm, FamFR 2011, 522). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des vermeintlich Zugewinnausgleichsberechtigten zu beachten, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe ihm in dem fraglichen Zeitraum ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht und wie groß die Gefährdung der Durchsetzung dieses Anspruches ohne Verhängung des Arrestes ist.
Zwingende Voraussetzungen eines Antrages auf dinglichen Arrest ist daher, dass zu dem vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) im Einzelnen vorgetragen und die Höhe jedenfalls annähernd rechnerisch dargestellt wird und dass dies zudem glaubhaft gemacht wird (vgl. beispielsweise auch den Musterantrag für den dinglichen Arrest bei Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, Rz. 374).
b. Diese Anforderungen an den Arrestanspruch erfüllt die Antragstellerin zunächst in substantieller Hinsicht hinsichtlich der Darlegung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs. Sie hat zum Einzelnen zum Endvermögen des Antragsgegners vorgetragen und dieses im Einzelnen aufgelistet. Eines Vortrages zu seinem Anfangsvermögen bedarf es nicht, soweit sie sich hier auf die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB in zulässiger Weise beruft. Anderes würde dann gelten, wenn sie von einem zu ihren Gunsten wirkenden negativen Anfangsvermögen des Antragsgegners ausgehen würde, was aber hier nicht der Fall ist.
Ebenso hat sie ausreichend zu ihrem eigenen End- und Anfangsvermögen durch Angabe der entsprechenden einzelnen Vermögenswerte und entsprechender Geldbeträge vorgetragen.
Daraus folgt rechnerisch derzeit ein (die nachfolgenden Beträge sind im summarischen Verfahren gerundet worden) Betrag von 67.000 EUR des Antragsgegners und 8.000 EUR der Antragstellerin an jeweiligem Zugewinn (Antragstellerin: Endvermögen rund 12.000 EUR, Anfangsvermögen indexiert rund 4.000 EUR). Schon aus der so z...