Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 30.03.2022 - 7 VI 78/21 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 425.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3 sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers, die Beteiligte zu 1 war vom 10.10.2010 mit dem Erblasser bis zu dessen Tod verheiratet.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, die Beteiligte zu 1 ist Kubanerin.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und den Beteiligten zu 3 als Erben zu jeweils 3/8 und die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/4 ausweist. Er meint, die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe richteten sich über die Anknüpfungsregel der Art. 14, 15, Art. 229 § 47 Abs. 1, 2 EGBGB nach kubanischem Recht mit der Folge, dass § 1371 BGB keine Anwendung finde. § 1931 Abs. 4 BGB sei auch nicht entsprechend anwendbar. Die Ehe sei ausschließlich auf Kuba gelebt worden, ein Umzug nach Deutschland von den Eheleuten nicht beabsichtigt gewesen.

Die Beteiligte zu 1 tritt dem entgegen. Sie meint, sie sei Erbin zu 1/2 geworden, weil deutsches Ehegüterrecht und damit §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB Anwendung finde. Denn die Ehegatten seien am engsten mit Deutschland verbunden gewesen, weil sie sich nach der Eheschließung in Deutschland hätten niederlassen wollen. Dazu sei es nicht gekommen, weil ihre Tochter zunächst noch minderjährig gewesen und sie diese - auch später als Studentin - ebenso wie ihre kranken Eltern nicht allein auf Kuba habe zurücklassen wollen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2022 die zur Begründung des Antrags vom 27.04.2021 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 21 Abs. 1 VO (EU) 650/2012 gelte deutsches Erbrecht, weil der Erblasser sich zum Zeitpunkt seines Todes gewöhnlich in Deutschland aufgehalten habe. Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht, also bei nicht getroffener Rechtswahl (Art. 15 Abs. 2 EGBGB) dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB), in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt gehabt hätten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB), dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehörten (Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB) oder sonst dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden seien (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB). Hier sei die Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1 dem kubanischen Recht unterworfen, weil die Eheleute keine Rechtswahl vorgenommen hätten und jedenfalls auf andere Weise gemeinsam am engsten mit Kuba verbunden gewesen seien. Aufgrund des beiderseitigen Vortrags und der Aussage des Zeugen A... K... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eheleute ihre Ehe ausschließlich auf Kuba gelebt hätten. Der Ehemann habe sich drei bis sechs Monate im Jahr auf Kuba aufgehalten, die Beteiligte zu 1 sei hingegen nur zwei Mal zu Urlaubszwecken in Deutschland gewesen. Eine etwaige Absicht, eines Tages nach Deutschland zu ziehen, sei nicht ersichtlich. Gemeinsame Zukunftspläne der Ehegatten müssten objektiv feststellbar und hinreichend konkret sein. Konkrete Umzugspläne habe es aber nicht gegeben. Der Erblasser habe nach Aussage des Zeugen allenfalls vor der Ehe gedacht, die Beteiligte zu 1 künftig in den Sommermonaten mit nach Deutschland nehmen zu können. Ein dauerhafter Umzug der Ehefrau nach Deutschland sei aber zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen. Vielmehr habe der Erblasser Kuba viel zu sehr geliebt und das dortige Klima - auch wegen seiner Krankheit - geschätzt. So seien auch in der Folgezeit weder nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Tochter der Beteiligten zu 1 noch nach der dauerhaften Rückkehr des Erblassers nach Deutschland ein Umzug der Ehefrau nach Deutschland, geschweige denn längere Aufenthalte realisiert worden. Darüber hinaus habe der Erblasser fließend Spanisch gesprochen, während die Beteiligte zu 1 allenfalls bruchstückhaft Deutsch gelernt habe. Der Erblasser habe sich seit den 90er Jahren regelmäßig auf Kuba aufgehalten und dort zahlreiche Freundschaften geknüpft. Schließlich habe der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Grundstück ihrer Eltern ein Haus gebaut. Nach Deutschland sei er wegen Visaangelegenheiten und zuletzt vor allem aufgrund der medizinischen Versorgung seiner Krankheit zurückgekehrt. Da nach kubanischem Recht der gesetzliche Güterstand der sog. Errungenschaftsgemeinschaft gelte, sei die Beteiligte zu 1 nur zu 1/2 Erbin geworden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Wertungswiderspruch. Während fü...

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