Verfahrensgang
AG Prenzlau (Entscheidung vom 23.10.2006; Aktenzeichen 7 F 305/06) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen in vollem Umfang versagt werden.
1.
Das Amtsgericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Unrecht in vollem Umfang die Erfolgsaussicht abgesprochen. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Abänderungsbegehren nur noch für die Zeit ab August 2005 weiter. Insoweit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der durch Jugendamtsurkunden titulierte Unterhalt herabzusetzen ist.
a)
Der Kläger hat sich durch Jugendamtsurkunden vom 1.4.2004 dazu verpflichtet, für jedes der drei beklagten Kinder Unterhalt in Höhe von 72 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO zu zahlen. Jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich um eine einseitig errichtete Jugendamtsurkunde handelt und er ohne jede Bindung an die Urkunde Abänderung des Unterhaltstitels und Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen verlangen kann (vgl. dazu näher Senat, FamRZ 2006, 1849 f.).
b)
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass den Kläger, obwohl die beiden Geschwister A... und Aa... der Beklagten inzwischen in seinem Haushalt leben, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit weiterhin trifft. Bei Geschwistertrennung erfüllt nämlich jeder Elternteil, der mindestens eines von mehreren gemeinsamen minderjährigen Kindern betreut, nur gegenüber den bei ihm befindlichen Kindern seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Den anderen Kindern ist er grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet. Jedes Kind hat daher gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, Anspruch auf Barunterhalt, dessen Höhe sich nach dem anrechenbaren Einkommen dieses Elternteils richtet (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 309).
c)
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kommt ein Abzug von Schulgeld, Busgeld und Essengeld vom Einkommen des Klägers nicht in Betracht.
d)
Die Einkommensverhältnisse des Klägers, die für die Unterhaltsbemessung ab August 2005 maßgebend sind, erlauben aber nicht mehr die Zahlung von Kindesunterhalt in der titulierten Höhe.
aa)
Auszugehen ist von den Gewinnen, die der Kläger nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 7.12.2006 für die Jahr 2001 bis 2004 festgestellt hat. Wegen der meist stark schwankenden Einkünfte von Gewerbetreibende und Freiberuflern ist zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens grundsätzlich ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, wobei in der Regel auf den Zeitraum von drei Jahren abgestellt werden kann (vgl. Wendl/Kemper, a.a.O., § 1, Rz. 274). Da es nur noch um Unterhalt ab August 2005 geht, kommt für die Monate August bis Dezember 2005 das Heranziehen des Dreijahreszeitraums von 2003 bis 2005 in Betracht, für die Zeit ab Januar 2006 die Zugrundelegung des Dreijahreszeitraums von 2004 bis 2006. Bei summarischer Betrachtung im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen, FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 254) kann aber zunächst auf die allein belegten Jahre und somit auf den Dreijahreszeitraum von 2002 bis 2004 abgestellt werden. Innerhalb dieses Zeitraumes hat der Kläger insgesamt einen Gewinn von 54.324 EUR (= 18.601 EUR + 16.032 EUR + 19.691 EUR) erzielt. Damit ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von rund 1.509 EUR (= 54.324 EUR : 36 Monate).
bb)
Abzusetzen sind nach dem so genannten In-Prinzip (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1361, Rz. 144) die in den jeweiligen Jahren geleisteten Steuern.
Es kommt somit bei Zugrundelegung des Dreijahreszeitraums von 2002 bis 2004 auf die in diesen Jahren geleisteten Steuern an. Die vom Kläger vorgelegten Steuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 sind danach, weil sie erst im Jahr 2006 erteilt worden sind, das außerhalb des Dreijahreszeitraums liegt, ohne Belang. Anders verhält es sich grundsätzlich mit dem Steuerbescheid für 2002, der im Jahr 2004 erteilt worden ist. Nach dem vorgelegten Bescheid hatte der Kläger Steuern aber nicht zu leisten. Das Hauptverfahren mag ergeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger in den jeweils maßgeblichen Jahren Steuern gezahlt hat.
cc)
Als Vorsorgeaufwendung abzugsfähig sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung mit unstreitig rund 204 EUR.
Ein Abzug von 19,5 % des Bruttoeinkommens für Altersvorsorgeaufwendungen kommt entgegen ...