Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 10.07.2008) |
Tenor
Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Juli 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat den Angeklagten mit Urteil vom 10. Juli 2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und vom Vorwurf weiterer sechs Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, die mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2009 die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet beantragt.
II.
Die (Sprung-) Revision des Angeklagten ist nach §§ 333, 335 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO). Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ergibt die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, weshalb die Revision insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen ist.
a) Insbesondere ist gegen die folgende Feststellung des Amtsgerichts nichts zu erinnern:
"... Zuvor hat der Angeklagte in mindestens zwei weiteren Fällen seit dem 01. November 2005 bis zum 05. Juli 2006 jeweils zirka 16 g Marihuana an den .... für jeweils 45,--EUR verkauft."
Die Individualisierung und Konkretisierung einzelner Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf unterliegen in Fällen wie den vorliegenden sich mehrfach wiederholender, gleichförmiger Geschehensabläufe häufig Feststellungsschwierigkeiten. In diesen Fallgestaltungen dürfen an die Ausführungen in den Urteilsgründen zu den einzelnen Taten keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Notwendig ist allerdings die Feststellung einer Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierten Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vgl. BGH St 42, 107).
Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Amtsgerichts zur Begehung mindestens zwei weiterer Verkäufe des Angeklagten an den Zeugen F. von zirka 16g Marihuana zum Preis von jeweils 45,-- EUR in der Zeit vom 01. November 2005 bis zum 05. Juli 2006 (Fälle 3 und 4).
b) Auch soweit die Revision ausdrücklich die Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift, bleibt ihr der Erfolg versagt.
Die Revision vermisst hinsichtlich der Anzahl der Betäubungsmittelverkäufe an den Zeugen F. vor dem 05. Juli 2007 die Erörterung der (abweichenden) Aussagen des Belastungszeugen .... im Ermittlungsverfahren und in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 06. März 2008 in den Urteilsgründen. Der Senat sieht hierin keinen Verstoß gegen § 261 StPO.
Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn es ist allein Sache des Tatgerichts, die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (vgl. BGH in StV 1992, 549f. m.w.N.) Hier ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass und wie sich der Zeuge .... im Ermittlungsverfahren bzw. in einer vorangegangenen, aber ausgesetzten Hauptverhandlung zur Anzahl der Betäubungsmittelankäufe vom Angeklagten in einer Weise geäußert hat, die zu seiner Aussage in der Hauptverhandlung in einem (nicht lösbaren) Widerspruch steht.
Die Revision kann auch nicht mit dem Vortrag Erfolg haben, das Tatgericht habe es entweder unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, die frühere Aussage in die Hauptverhandlung einzuführen oder aber es habe sich fehlerhaft mit einer in die Hauptverhandlung eingeführten wesentlichen Tatsache in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Diese Argumentation läuft auf die unzulässige Rüge der "Aktenwidrigkeit" der Urteilsgründe hinaus.
Es ist festzuhalten, dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erfolgt und danach die Feststellungen zu treffen und die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu beurteilen sind. Das geschieht unter Berücksichtigung entgegenstehender oder übereinstimmender Umstände, die sich aus den Akten erg...