Tenor

1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 09.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.06.2018 - Az.: 376 E/2 - 138 - aufgehoben.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hatte sich mit Schreiben vom 25.04.2018, das den Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei W... auswies, bei den Insolvenzrichtern Dr. G..., P...S... und S... des Amtsgerichts Potsdam um eine Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter beworben. Neben weiteren Unterlagen enthielt die Bewerbung auch einen Fragebogen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau für die dortige Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter. Dieser Fragebogen war maschinenschriftlich ausgefüllt und enthielt u.a. bei den Angaben weiterer Niederlassungen/Zweigstellen des Bewerbers die Eintragung: "Dresden, Cottbus, Leipzig, Halle, Magdeburg, Potsdam, Berlin, Köln". Die Richtigkeit der Angaben im dem gesamten Fragebogen versicherte der Antragsteller abschließend durch seine Unterschrift.

Daraufhin bestätigten die Richter am Amtsgericht S... und Dr. G... dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.05.2018, dass dieser in die Vorauswahlliste der beim Insolvenzgericht tätigen Insolvenzverwalter und Treuhänder aufgenommen worden sei. In der Folgezeit konfrontierte der Insolvenzrichter Dr. G... den Antragsteller telefonisch damit, dass dieser bei seiner Bewerbung fehlerhaft angegeben habe, eine Zweigniederlassung in P... zu betreiben. Der Antragsteller entschuldigte dies daraufhin mündlich und schriftlich mit einem von ihm sehr bedauerten Kanzleiversehen, dass auf einem Missverständnis zwischen ihm und seiner Sekretärin beruhe und das ihm bei der Übersendung des Bewerbungsbogens nicht aufgefallen sei. Selbstverständlich habe er zu keinem Zeitpunkt vorgeben wollen, einen Kanzleisitz in P... zu haben, was sich schon aus dem von ihm bei der Bewerbung verwendeten Briefkopf ergebe, auf dem Potsdam als Kanzleisitz nicht aufgeführt sei.

Mit einem dem Antragsteller am 13.06.2018 zugestellten Beschluss vom 06.06.2018 beschlossen die Insolvenzrichter S... und Dr. G..., dass der Antragsteller von der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter des Insolvenzgerichts Potsdam gestrichen werde. Sie begründeten dies damit, dass der Antragsteller in einer für ihn zurechenbaren und wahrheitswidrigen Weise den Eindruck erweckt habe, er betreibe in P... eine Niederlassung. Hierbei handele es sich um einen wichtigen Punkt bei der Frage der Aufnahme in eine Vorauswahlliste für künftige Insolvenzverwalter. Die Falschangabe stehe daher der Annahme entgegen, dass der Antragsteller geeignet sei und von ihm eine vertrauensvolle Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter zu erwarten sei.

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vom 09.07.2018, eingegangen vorab per Fax am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Er ist der Auffassung, dass ihm sein Büroversehen mit Blick auf Art. 12 GG nicht derart schwer angelastet werden dürfe, dass er von der Vorauswahlliste des Amtsgerichts Potsdam für Insolvenzverwalter zu streichen sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 06.06.2018, 376 E/2 - 138 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Der Antrag ist zulässig, und hat auch in der Sache Erfolg.

1) Der Antrag ist gem. §§ 23 ff. EGGVG zulässig.

a) Der Antrag richtet sich gegen einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG und ist daher statthaft. Nach dieser Vorschrift entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafrechtspflege getroffen werden. Rechtsprechungsakte der Gerichte stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass für diese der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 22. Juni 2018 - 2 VA 12/14 -, Rn. 26, juris). Bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter handelt es sich nicht um einen Rechtsprechungsakt, sondern um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (BVerfG, Beschl. v. 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschl. v. 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, Rn. 10 m.w.N., juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 26, juris). Die Aufnahme in die Vorauswahlliste ist daher nach einhelliger Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, weil der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in sein...

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