Tenor

Der Bescheid des Amtsgerichts vom 17. November/3. Dezember 2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht .... zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit 1977 beim Amtsgericht ... und seit 1992 auch beim Amtsgericht ... als Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- und seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung als Insolvenzverwalter tätig. Seit 1995 wurde er auch von Insolvenzrichtern des Amtsgerichts ... als Gutachter und Verwalter in einer Vielzahl von Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren über das Vermögen insolvent gewordener Unternehmen bestellt.

Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht ... mit Urteil vom 12.12.2006 wegen Beihilfe zum versuchten Betruges verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 28 ff d. A. Bezug genommen.

Im nachfolgenden Verfahren vor dem Anwaltsgericht stellte dies mit Beschluss vom 31.01.2008 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen das anwaltsgerichtliche Verfahren, das denselben Gegenstand wie die strafrechtliche Verurteilung hatte, vorläufig mit der Maßgabe ein, dass der Betroffene einen Geldbetrag in Höhe von 1.000,00 € an die Nothilfe der Rechtsanwaltskammer ... zahlte.

Im Sommer des Jahres 2008 erstellte das Insolvenzgericht ... eine neue Vorauswahlliste und holte mit Zustimmung auch des Antragstellers Auszüge aus dem Bundeszentralregister über die Bewerber ein. Dabei fiel die Vorstrafe des Antragstellers auf. Unter dem 17.11.2008 - das an den Antragsteller gerichtete Schreiben ist auf den 03.12.2008 datiert - teilten die Antragsgegner zu 1. und der zum damaligen Zeitpunkt noch als Insolvenzrichter tätige Richter am Amtsgericht ... dem Antragsteller mit:

"... Nach Kenntnisnahme von der Verurteilung vom 12.12.2006 durch das Amtsgericht ...wegen Beihilfe zum versuchten Betrug teilen wir Ihnen mit, dass wir diesen Umstand zum Anlass nehmen, Sie von der Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts zu streichen bzw. Ihren Antrag auf Aufnahme auf die Vorauswahlliste abweisen.

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Beihilfe zu einem versuchten Betrug führt dazu, dass Sie grundsätzlich nicht als geeignet anzusehen sind, Tätigkeiten als Insolvenzverwalter und Treuhänder in einem Insolvenzverfahren auszuführen. Die konkreten Erfahrungen des Insolvenzgerichts mit Ihrer langjährigen Tätigkeit als Gesamtvollstreckungsverwalter, Insolvenzverwalter und Treuhänder, welche eine Streichung von der Vorauswahlliste oder eine Verweigerung einer Aufnahme auf eine Vorauswahlliste nicht rechtfertigen würden, ändern an dieser Beurteilung nichts. Da Ihre Tathandlung insbesondere einen Bezug auf ein Insolvenzverfahren aufweist, an welchen Sie im Übrigen nicht beteiligt waren, kann Ihre Verurteilung nicht unbeachtet bleiben.

Sie erhalten ab sofort keine Beauftragungen und Bestellungen durch das Insolvenzgericht ...mehr."

Das vorbezeichnete Schreiben vom 03.12.2008 wurde dem Antragsteller am 17.12.2008 (Bl. 45 d. A.) zugestellt.

Zwischenzeitlich änderte sich die personelle Situation in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts ...:

Richter am Amtsgericht ... ist nicht mehr als Insolvenzrichter tätig. Hinzu gekommen sind die Richter am Amtsgericht ...und ..., die - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - eine eigene Vorauswahlliste führen.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung vom 17.11./03.12.2008 mit seinem zunächst gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtetem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, vom 07.01.2009, der am 09.01.2009 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend:

Das Insolvenzgericht habe seiner Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber in die Liste aufzunehmen bzw. die erfolgte Aufnahme beizubehalten sei, Maßstäbe zugrunde gelegt, die einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang standhielten. Die Vorstrafe rechtfertige es nicht, ihm die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit abzusprechen. Er sei weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen. Das berufsgerichtliche Verfahren habe gezeigt, dass seitens der Generalstaatsanwaltschaft und des Anwaltsgerichts keine zusätzliche Sanktion für erforderlich gehalten worden sei. Wenn ein Bewerber weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein könne, dann sei in der Regel auch die Eignung als Insolvenzverwalter nicht zu verneinen. Die Tätigkeiten seien artverwandt und würden in der Regel bzw. überwiegend von Rechtsanwälten wahrgenommen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, bei Insolvenzverwaltern strengere Maßstäbe anzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 07.01.2009 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid der Insolvenzrichter des Amtsgerichts ..., Richterin am Amtsgericht ..., Richter am Amtsgericht ... vom 03.12.2008 aufzuheben.

Die Antragsgegner nehmen auf die Begründung ihres ablehnenden Beschlusses Bezug.

II. 1. Der A...

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