Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers in die Insolvenzverwalter-Vorausauswahlliste wegen überdurchschnittlicher Belastung
Leitsatz (amtlich)
Insolvenzverwalterauswahl: Aufnahme eines geeigneten Bewerbers in die Vorauswahlliste trotz angeblicher überdurchschnittlicher Belastung mit Regelinsolvenzverfahren.
Normenkette
InsO § 56; GVGEG § 23 Abs. 1 S. 1, § § 23 ff.
Tenor
1. Der Bescheid des AG vom 1.9.2008 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates an das AG Potsdam zurückverwiesen.
3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 24.1.2006, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, trat der Antragsteller an das AG Potsdam - Insolvenzgericht - unter namentlicher Benennung der Antragsgegnerin zu 1. b) heran und bat unter Übersendung ergänzender Informationen über seine Sozietät um künftige Berücksichtigung seines Büros bei der Vergabe von Gutachtenaufträgen/Bestellung als Insolvenzverwalter/Treuhänder.
Mit Schreiben vom 7.6.2007 übersandte der Antragsgegner zu 1. a) dem Antragsteller den Fragebogen des Insolvenzgerichtes Potsdam für den Antrag vom 24.1.2006 auf Aufnahme in die Vorauswahlliste mit der Bitte um Ausfüllung und Rücksendung.
Unter dem 20.8.2007 sandte der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen zurück. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 6 ff. der Akten 5 AR 24/07 AG Potsdam Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1.9.2008, teilte das AG Potsdam durch den Richter am AG P ... [früherer Antragsgegner zu 1. c)], die Richterin am AG S ... und den Richter am AG Dr. G ... dem Antragsteller auf seine Bewerbung hin mit, dass er nach Prüfung seines Antrags zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf die Liste aufgenommen werde. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Angesichts der Ihnen bereits übertragenen von mehr als 300 Regelinsolvenzverfahren, davon allein 60 im Jahre 2007 entsprechend den im Internet veröffentlichten Angaben weisen Sie eine erheblich überdurchschnittliche Belastung allein mit Regelinsolvenzverfahren auf.
Auf der Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts Potsdam befinden sich andere Kandidaten, die keine Belastungen Ihres Umfangs ausweisen. Es kann daher prognostiziert werden, dass im Rahmen der in einem konkreten Verfahren zu treffenden Auswahlentscheidungen diese Kollegen Ihnen vorzuziehen sein müssen, um keine Nachteile für die Insolvenzverfahren aufgrund einer zu großen Belastung eines Insolvenzverwalters zu riskieren.
Bereits auf Grund Ihrer hohen Auslastungen bereits mit Regelinsolvenzverfahren rechtfertigt es nach Ansicht des Insolvenzgerichts Potsdam, Sie nicht auf die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichtes aufzunehmen ..."
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem zunächst gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtetem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, vom 30.9.2008, der am selben Tage bei dem OLG Brandenburg eingegangen ist.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Entscheidung der Antragsgegnerin stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar und erfolge nicht willkürfrei. Die Antragstellerin definiere die "Belastungsgrenze" eines Insolvenzverwalters nicht. Auch gebe sie keine Anhaltspunkte zu ihrer Bestimmung. Die Begründung sei ohne sachlichen Hintergrund, es sei bereits nicht nachvollziehbar, welche vergleichbaren Kriterien herangezogen würden. Die Antragsgegnerin lege bei der Auswahl unterschiedliche Maßstäbe an. Er weise bei weitem nicht die "Belastungen" auf, wie andere Insolvenzverwalter, die vom AG bestellt würden. Wegen der näheren Einzelheiten zu diesem Punkt wird auf S. 3 der Antragsschrift Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.10.2008 teilte der Antragsteller mit, dass sich der Antrag gegen die die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichter des AG Potsdam richten solle.
Der Antragsteller beantragt, die Präsidentin des AG Potsdam zu verpflichten, ihn in die Vorauswahlliste geeigneter Bewerber i.S.d. § 56 InsO für die Bestellung als Insolvenzverwalter/Treuhänder aufzunehmen.
Die Antragsgegner zu 1. haben mit Schreiben vom 26.11.2008 u.a. ausgeführt, sie hielten den Antrag wegen Fristversäumnisses für unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 12.1.2009 wies der Senat die Antragsgegner zu 1. daraufhin, dass er den Antrag nicht für unzulässig halte und bat erneut, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Mit ihrer Stellungnahme vom 6.2.2009 hielten die Antragsgegner zu 1. an ihrer Auffassung fest, der Antragsteller habe nicht fristgerecht seinen gegen sie gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Da die Antragsgegnerin zu 2. nicht Beteiligte des Verfahrens über die Führung einer Vorauswahlliste gewesen sei, habe für den Antragsteller keine Veranlassung bestanden, diese als Antragsgegnerin zu bezeichnen. Die Fristversäumnis könne nicht geheilt werden.
In der Sache führen sie aus:
Soweit bereits bei der Entscheidung über die F...