Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11. Juli 2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 421 F 302/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.224 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt seine am ... .10.1996 geborene Tochter, die Antragsgegnerin, auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 in Anspruch.
Durch Beschluss vom 11.07.2018 hat das Amtsgericht den Antrag, sowohl in Bezug auf die Zahlung von 624,72 EUR nebst Zinsen für die Monate Juli und August 2016 als auch, soweit im Wege des Stufenantrags Auskunft über das Einkommen der Antragsgegnerin für die Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 sowie im Anschluss an die Auskunft Rückzahlung überzahlten Unterhalts für diesen Zeitraum begehrt worden ist, abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Wegen der für die Monate Juli und August 2016 geleisteten Zahlungen von jeweils 300 EUR Unterhalt stehe ihm ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne gegen einen solchen Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg die Aufrechnung erklärt werden. Im Übrigen habe das Amtsgericht sowohl hinsichtlich dieses Zahlungsanspruchs als auch hinsichtlich des weiteren mit dem Stufenantrag geltend gemachten Anspruchs die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Antragsgegnerin hätte darlegen müssen, dass ihr Unterhaltsanspruch fortbestehe. Dies sei aber nicht der Fall. Wie sich an ihren Nebentätigkeiten zeige, die nicht als studienbegleitende Praktika aufzufassen seien, habe sie das Studium nicht ernsthaft betrieben. Sie habe auch kaum die erforderlichen Leistungspunkte erbracht. Vor diesem Hintergrund sei er zum Unterhalt nicht verpflichtet gewesen. Hinzu komme, dass sich die Antragsgegnerin Einkünfte, die sie aufgrund ihrer Nebenbeschäftigungen erzielt habe, anrechnen lassen müsse. Diese Einkünfte habe sie bewusst verschwiegen. Auch das rechtfertige den Schadensersatzanspruch.
Zu einer Überzahlung sei es gekommen, weil er in der Zeit von September 2015 bis 04.10.2016 für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 insgesamt einen Betrag von 4 200 EUR gezahlt habe.
Er sei auch deshalb nicht unterhaltsverpflichtet gewesen, weil sein bereinigtes Einkommen unter Berücksichtigung von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und der Beiträge zur Krankenversicherung ungefähr genauso hoch gewesen sei wie das Einkommen der Mutter der Antragsgegnerin, so dass er den von der Antragsgegnerin errechneten Unterhaltsbetrag i.H.v. 635 EUR allenfalls zur Hälfte, d. h. in Höhe von 317,50 EUR zu tragen gehabt hätte.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten,
1. an ihn 624,72 EUR wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 600 EUR ab dem 23.12.2017 zu zahlen;
2. im Wege von Stufenanträgen
a) ihm Auskunft über ihr Einkommen in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 in Form einer schriftlichen Aufstellung zu erteilen, die sämtliche Einnahmen dem Grunde und der Höhe nach enthält, sowie Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum 30.09.2016;
b) an ihn die sich nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden Rückzahlungsbeträge wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem noch zu beziffernden Betrag zu zahlen
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Für die Monate Juli und August 2016 könne der Antragsteller eine Erstattung schon deshalb nicht verlangen, weil die Zahlungen erst verspätet im Oktober 2016 eingegangen seien.
Sie habe ihr Studium auch bis zum Wechsel auf die ... Akademie in ihren ersten beiden Fachsemestern ordnungsgemäß betrieben. Auf die Anzahl der Leistungspunkte pro Semester komme es nicht an, da etwa unterschiedliche Punktzahlen in den folgenden Semestern kompensiert werden könnten. Gerade im zweiten Semester habe sie den Schwerpunkt auf studienbegleitende oder freiwillige Praktika gelegt, die ihren Willen zum zielstrebigen Erwerb von Fachkenntnissen bewiesen.
Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Antragssteller über die Zusage der ...Akademie zu informieren. Denn in den Monaten Juli und August 2016 habe der Antragsteller gar keinen Unterhalt gezahlt. Bis zum Eingang seiner Zahlung im Oktober habe der Rückstand aus der Zeit vor Juli 2016 deutlich über dem gezahlten Betrag von 600 EUR gelegen, sodass keine Überzahlung von Unterhalt eingetreten sei. Bei ihr habe es an jeglichem Vorsatz der Schadenszufügung gefehlt.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der Senat entscheidet entsprechend seiner Ankündig...