Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 12.04.2000; Aktenzeichen 20 Vollz 139/99) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 12. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt B. eine wegen Mordes verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Bei einer Durchsuchung des Haftraums am 29. April 1999 fanden Bedienstete der Justizvollzugsanstalt beim Antragsteller ein Mobiltelefon nebst Telefonchip. Diese Gegenstände wurden zur persönlichen Habe des Antragstellers genommen.
Mit Schreiben vom 6. September 1999 stellte der Gefangene bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zu verpflichten, das Handy nebst Karte an seine Angehörigen auszuhändigen. Zur Begründung trug er vor, das Funktelefon und die Telefonkarte seien sein uneingeschränktes Eigentum. Rechte Dritter bestünden nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, weil es sich bei der Weigerung der Anstalt, die Gegenstände Dritten auszuhändigen, nicht um eine Maßnahme "auf dem Gebiet des Strafvollzuges" im Sinne von § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG handele. Zwar habe der Gefangene gemäß § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG das Recht, "seine" Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden. Die Parteien stritten jedoch darüber, ob der Antragsteller Eigentümer des Handys und der Karte sei. Im Hinblick hierauf resultiere die Maßnahme, hier die Verweigerung der Herausgabe an Dritte, nicht aus Rechtsbeziehungen, die sich zwischen dem Staat und dem Inhaftierten auf Grund des Strafvollzugsgesetzes ergäben. Es gehe vielmehr darum, ob der Gefangene sein Eigentumsrecht gemäß §§ 985 f. BGB in Form eines Herausgabeanspruchs an Dritte durchsetzen könne. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs sei der Zivilrechtsweg gegeben; für die Anwendung der §§ 109 ff StVollzG sei dagegen kein Raum.
Gegen diese dem Antragsteller am 25. Mai 2000 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen zu Protokoll der Geschäftsstelle am 19. Juni 2000 angebrachte und mit der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dazu zu ermöglichen, vor welchem Gericht Strafgefangene in der hier vorliegenden, nicht seltenen Alltagssituation Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Sachrüge führt auch zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und in der Folge zu dem Ergebnis, daß das Landgericht deren Vorliegen zu Unrecht verneint hat. Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts hat die Strafvollstreckungskammer über das Begehren des Antragstellers zu entscheiden. Sie ist für die Entscheidung sachlich zuständig, ob die Weigerung der Vollzugsbehörde, die Versendung von Sachen des Gefangenen an Dritte zuzulassen, rechtmäßig ist (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt NStE Nr. 6 zu § 83 StVollzG; OLG Koblenz NStZ 1987, 143).
1.
Der gestellte Antrag betrifft eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Wird dem Gefangenen eine Sache weggenommen und 'zu seiner Habe genommen', so wird dadurch zwischen ihm und der Vollzugsverwaltung ein Rechtsverhältnis der öffentlich-rechtlichen Verwahrung geschaffen. Ein solches Verhältnis wird nämlich begründet, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe fremde Sachen in Besitz nimmt und den Berechtigten dadurch von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert (BGH WM 1975, 81 m.weit.Nachw.; vgl. auch BGH NJW 1952, 658). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Streitigkeiten aus diesem Verhältnis sind, auch wenn sich seine Ausgestaltung im einzelnen vielfach nach den §§ 688 ff BGB richtet, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Das ergibt sich auch aus § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO. Während Abs. 1 a.a.O. "alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art" den Verwaltungsgerichten zuweist, begründet die angeführte Vorschrift ersichtlich als Ausnahme hiervon die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte "für vermögensrechtliche Ansprüche aus ... öffentlich-rechtlicher Verwahrung". Einer derartigen Ausnahme hätte es nicht bedurft, wenn solche Streitigkeiten ohnehin dem Privatrecht angehören, also nicht unter § 40 Abs. 1 VwGO fallen würden.
Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil, wie das Landgericht jedenfalls meint, die Beteiligten im konkreten Fall über die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen streiten. Die Frage, wer Eigentümer ist, mag zwar ...