Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 14.03.2007; Aktenzeichen 13 O 256/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14. März 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 256/03, wird verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Der frühere Kläger zu 1. hat die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von Werklohn für Fensterbauarbeiten am Bauvorhaben "Wohnen am N... B..." in Z... in Anspruch genommen. Nachdem über das Vermögen des früheren Klägers zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers - der Kläger zu 2. -den Rechtsstreit unter Berufung auf eine Abtretung der streitgegenständlichen Werklohnforderung an ihn im eigenen Namen fortgeführt. Mit dem am 14.03.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage in dem zuletzt noch vom Kläger zu 2. geltend gemachten Umfang abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu 2. am 05.04.2007 zugestellt worden (Bl. 979 GA).
Mit einem per Telefax am 07.05.2007, einem Montag, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger zu 2. "namens und in Vollmacht der Kläger" Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt; in der Berufungsschrift sind sowohl der frühere Kläger zu 1. als auch der Kläger zu 2. als Berufungskläger bezeichnet. Innerhalb der am 05.06.2007 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist ist eine Berufungsbegründung nicht eingereicht worden. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007, eingegangen per Post am 08.06.2007, beantragte der Kläger zu 2. die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass ein fristgerechter Eingang der Berufungsbegründung nicht festgestellt werden könne, hat der Kläger zu 2. mit Schriftsatz vom 12.06.2007, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 13.06.2007, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Kläger zu 2. ausgeführt:
Die Fristenbehandlung sei in seiner Kanzlei so organisiert, dass auf dem Urteil sowohl die Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist farblich jeweils mit einer Vorfrist notiert würden. Die auf dem Schriftstück notierten Fristen würden in den Fristenkalender eingetragen, wenn das Schriftstück in der Kanzlei eingehe. Auf dem Schriftstück werde die eingetragene Frist mit roter Farbe bestätigt. Danach werde dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt die eingegangene Post in einer Postmappe vorgelegt, der dann auf dem Schreiben verfüge, wie damit zu verfahren sei. Die Post mit der Verfügung gelange danach zurück ins Sekretariat und werde entsprechend der Verfügung bearbeitet. Dabei werde die bereits notierte Frist nochmals überprüft. Die ausgehende Post werde in einem Postausgangsbuch vermerkt, das von einer Auszubildenden im 3. Lehrjahr geführt werde. Diejenige Angestellte, die die Post bearbeite, nehme auch den Versand vor und mache die ausgehende Post versandfertig. Erst danach erfolge die Austragung der Fristen im Fristenbuch. Auf den ausgehenden Schreiben sei vermerkt, ob sie per Fax versendet würden. Die Versendung der Faxe nehme die bearbeitende Angestellte vor. Im Streitfall sei die Akte dem Kläger zu 2. zusammen mit dem Urteil am 29.05.2007 vorgelegt worden. Am 04.06.2007 habe er den Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründung diktiert. Das Schreiben sei am Vormittag des 05.06.2007 geschrieben und dem Kläger zu 2. zur Unterschrift mit Akte vorgelegt worden. Der Kläger zu 2. habe nach Unterzeichnung die Rechtsanwaltfachangestellte L... angewiesen, das Schreiben sofort auszufertigen und vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu senden. Die Rechtsanwaltsfachangestellte N... L... sei, nachdem sie das unterzeichnete Schreiben an das Oberlandesgericht habe faxen wollen, durch ein längeres Telefonat in einer Zwangsvollstreckungssache abgelenkt worden. Nachdem dieses Telefonat beendet gewesen sei, habe Frau L... die Akte weiterbearbeitet, als ob sie das Telefax bereits abgeschickt hätte. Sie habe den neuen Fristablauf 05.07.2007 sowie die Vorfrist im Fristen- und Terminkalender notiert und die Sache für eine Woche auf Frist gelegt. Den Fristverlängerungsantrag habe sie zum Versand in das Postfach gelegt. Die Auszubildende im 3. Lehrjahr habe den Versand ins Postbuch eingetragen und die Frist im Fristenkalender ausgetragen. Aufgrund des aufgedruckten Vermerks "vorab per Fax" habe sie davon ausgehen können, dass das Schreiben ordnungsgemäß per Telefax versandt worden sei. Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger zu 2. eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten N... L... und D... M... sowie der Auszubildenden J... Sc... vor.
Mit einem am 05.07.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz haben die Kläg...