Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.11.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 6 F 4/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 46.750 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2014 zu zahlen abzüglich mit Wirkung zum 18. Januar 2021 gezahlter 6.000 EUR.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 46.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am ...1977 die Ehe. Sie trennten sich im Juli 2014 oder Mitte 2015.
Die Beteiligten hatten bei der (X) zwei gemeinsame Konten (sog. Oder-Konten) mit den Nummern (1) und (2).
Am 02.10.2014 ließ sich der Antragsteller von dem Konto Nr. (2) einen Betrag in Höhe von 33.000 EUR auszahlen. Danach befanden sich auf dem Konto noch 10.194,91 EUR.
Am 06.10.2014 hob die Antragsgegnerin von dem vorgenannten Konto einen Betrag in Höhe von 8.000 EUR ab und am 09.10.2014 weitere 2.000 EUR. Das Konto wies danach noch einen Bestand von 164,55 EUR auf.
Zudem hob die Antragsgegnerin am 06.10.2014 von dem Konto Nr. (1) einen Betrag in Höhe von 116.000 EUR ab; am 27.10.2014 ließ sie weitere 500 EUR umbuchen. Auf dem Konto verblieben - nach der Transaktion - noch 357,94 EUR. Die Geldbeträge zahlte sie auf ein nur auf ihren Namen lautendes (neu eingerichtetes) Konto Nr. (3) bei der (X) ein.
Beim Amtsgericht wird gegen die Antragsgegnerin ein Strafverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB) unter dem Az. 2 Ds 202 Js 5046/15 (719/18) geführt. Mit Beschluss vom 18.09.2019 wurde das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt. Die hiesige Antragsgegnerin sollte 37.500 EUR als Schadenswiedergutmachung binnen einer Frist von einem Monat zahlen.
Die Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2016 (Az. 6 F 566/15) geschieden. Rechtskraft ist am 26.08.2016 eingetreten.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2019 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet und auf Zahlung von 46.750 EUR angetragen. Die Antragsgegnerin habe eigenmächtig über die gemeinsamen Konten verfügt, sodass er hälftige Erstattung verlangen könne.
Die Antragsgegnerin ist dem Zahlungsbegehren entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, dass der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt worden sei. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsanspruchs sei völlig unklar.
In der Folgezeit leitete die Antragsgegnerin beim Amtsgericht ein Zugewinnausgleichs-verfahren (Az. 6 F 5/20) ein, das für sie erfolglos blieb.
Mit am 20.11.2020 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 46.750 EUR aus § 430 BGB nebst Zinsen zugesprochen. Es könne dahin stehen, ob die streitgegenständlichen Kontoabhebungen vor oder nach der Trennung der Ehegatten vorgenommen worden seien. In jedem Fall seien die Kontoverfügungen nicht mehr ehedienlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe die abgehobenen Beträge in Höhe von 126.500 EUR ausschließlich für eigene Zwecke verwendet. Gleiches gelte für die vom Antragsteller getroffene Kontoverfügung über 33.000 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den am 24.11.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 24.12.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit dem Rechtsmittel erstrebt sie eine Antragsabweisung. Der Antragsteller habe nach den streitgegenständlichen Abhebungen keinen Ausgleich gefordert. Sie (die Antragsgegnerin) habe von einem stillschweigenden Verzicht ausgehen können. Im Übrigen habe sie auf die Ausgleichsforderung einen Betrag von 6.000 EUR gezahlt.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näherer Begründung. Die geltend gemachten Zahlungen (6.000 EUR) lässt er sich auf die titulierte Zinsforderung unter Hinweis auf § 367 Abs. 1 BGB anrechnen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel nur im geringen Umfang Erfolg. Die von der Antragsgegnerin gezahlten 6.000 EUR sind auf die zuerkannten Zinsen anzurechnen.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung gemäß §§ 428, 430 BGB in Höhe von 46.750 EUR zu leisten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde greifen nicht.
Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin am 06.10.2014, 09.10.2014 und am 27.10.2014 von dem damaligen Guthaben auf den beiden Oder-Konten der Beteiligten bei der (X) ohne Absprache mit dem Antragsteller 126.500 EUR auf ein ...