Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 192/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19. Juni 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 192/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Sache war in erster Instanz zunächst entscheidungsreif im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung macht nicht deutlich, welcher Parteivortrag im nach § 128 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt als ungeklärt anzusehen gewesen sein sollte (zu den Maßstäben vgl. nur Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 300 ZPO Rdnr. 2). Das Landgericht hat vielmehr den Vortrag der Klägerin umfassend gewürdigt und dabei auch die Angaben des Zeugen M... gegenüber der Polizei sowie deren Feststellungen in der Unfallanzeige Nr. ... berücksichtigt.
Das war zulässig. Das Landgericht hat damit nicht sein Urteil auf Umstände gestützt, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Bei dem wie hier zulässigerweise angeordneten schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ist Entscheidungsgrundlage das gesamte mündliche und schriftliche Vorbringen einschließlich derjenigen Prozesshandlungen, die in vorbereitenden Schriftsätzen erst für die mündlichen Verhandlungen angekündigt wurden, sowie die Beweisergebnisse (Greger, in: Zöller ebd., § 128 ZPO Rdnr. 8). Hierzu gehören auch diejenigen gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO terminsvorbereitend beigezogenen Akten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 -, NJW 2004, 1324, Rdnr. 15 bei juris) bzw. hier diejenigen, deren Beiziehung das Gericht den Parteien gegenüber deutlich gemacht hat. Dabei ist die Beiziehung weiterer Akten nur zulässig, wenn und soweit sich eine Partei (nicht notwendig ausdrücklich, aber wenigstens durch Ansprechen des behördlichen Vorgangs) auf sie bezogen hat. Das Gericht darf daher eine (Straf-)Akte über einen Verkehrsunfall beiziehen, wenn eine Partei sich zum Beleg ihrer Darstellung auf die polizeiliche Unfallaufnahme bezieht (Greger ebd., § 273 ZPO Rdnr. 7a). Nach diesen Maßstäben war hier sowohl die Beiziehung beider polizeilicher Verkehrsunfallanzeigen zulässig wie auch die Verwertung beider. Die Klägerin hat selbst auf S. 4 ihrer Klageschrift die Beiziehung beider Verkehrsunfallanzeigen ausdrücklich zum Beweis ihres Vortrags angeboten. Das Gericht hat sodann in der verfahrenseinleitenden Verfügung vom 2. März 2018 die Beiziehung der entsprechenden Akten angeordnet und dies den Parteien mitgeteilt, und dies hinsichtlich der durch die Klägerin als unzulässig verwertet gerügten Anzeige mit der Nummer ... am 18. Juni 2018 sogar wiederholt.
Auch der Vorwurf einer parteiischen Prozessgestaltung ist unzutreffend. Beide Parteien hatten ausreichend Gelegenheit zum Vortrag. Das betrifft auch die Klägerin, der insbesondere in genügender Art und Weise ermöglicht wurde, auf die tatsächlich im zunächst anberaumten mündlichen Verhandlungstermin nicht vollständig und rechtzeitig übermittelten Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Maßgeblich ist nach § 128 Abs. 2 ZPO wie erwähnt das Ende der mit Beschluss vom 20. Mai 2020 auf den 5. Juni 2020 bestimmten Schriftsatzfrist. Zudem macht die Klägerin nicht deutlich, mit welchem Vortrag sie durch die Prozessgestaltung ausgeschlossen wurde, das heißt was sie anderenfalls vorgetragen hätte.
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht zu.
Voraussetzung der auf § 839 Abs. 1 BGB beruhenden und gemäß Art. 34 GG auf den Beklagten als zuständige Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von dem Beklagten anvertrauten Amt schuldhaft eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den ihr entstandenen Schaden verursacht hat, für den - bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten - die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Zu den Amtspflichten in diesem Sinne gehört insbesondere das Gebot, Dritten gegenüber keine unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB zu begehen, mithin tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen. Dem Beamten obliegt daher unter anderem die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, namentlich der in Brandenburg durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG kraft Gesetzes öffentlich-rechtlich ausgestalteten ...