Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichter - vom 10. Juni 2022 zum Aktenzeichen 4 O 198/20 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Offenbleiben kann, ob der in Rede stehende Parkplatz zu den Straßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes gehört, für die der Beklagte die Straßenbaulast trägt; ob der Platz durch den Beklagten dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde oder ob der Beklagte ihn nur faktisch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Dem Beklagten ist weder die Verletzung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf in seiner Verantwortung liegenden Straßen und Wegen vorzuwerfen noch die der privatrechtlich ausgestalteten Pflicht zur Sicherung der dem Verkehr eröffneten sonstigen Flächen.
Voraussetzung des in erster Linie durch den Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Form der auf die Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von der Beklagten anvertrauten Amtes schuldhaft eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den dem Kläger entstandenen Schaden verursacht hat, für den - bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten - der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Zu den Amtspflichten in diesem Sinne gehört insbesondere das Gebot, Dritten gegenüber keine unerlaubten Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB zu begehen, mithin tatbestandliche und rechtswidrige Eingriffe in die Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen des Bürgers zu unterlassen. Dem Beamten obliegt daher unter anderem die Einhaltung einer kraft Gesetzes öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Straßenverkehrssicherungspflicht (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 2 U 103/20 -, Rdnr. 7 bei juris; Reinert, in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, 63. Edition mit Stand 1. August 2022, § 839 BGB Rdnr. 68 und 70; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460). Das ist in Brandenburg hinsichtlich von Straßen im Sinne des Straßengesetzes der Fall. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Dies betrifft die Straßen, für die der Beklagte als Land die Straßenbaulast trägt. Hierzu gehören nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BbgStrG die Landesstraßen sowie gemäß Art. 90 Abs. 3 GG die durch die Länder zu verwaltenden Bundesstraßen des Fernverkehrs, die nicht Bundesautobahnen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 2 U 103/20 -, Rdnr. 7 bei juris). Ebenso erfasst sind solche Verkehrsflächen, die - ohne Straßen im Sinne des Straßengesetzes zu sein - durch das Land kraft Sachherrschaft durch einen verlautbarten Organisationsakt mit dem Willen dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, die ihm obliegende Verkehrssicherung in den Formen und nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu erfüllen (vgl. Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 BGB Rdnr. 236).
Fehlt es hieran, besteht eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht durch denjenigen, der den Verkehr auf dem Grundstück eröffnet hat und als Sachherr die dadurch dem Nutzer drohenden Gefahren beherrschen kann (vgl. Papier/Shirvani ebd. Rdnr. 229 ff.; Wagner ebd. § 823 BGB Rdnr. 623; BGH, Urteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76, NJW 1978, 1626/1627).
2. Der Inhalt der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen - wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460). Das erfordert nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehr...