Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.01.2022, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 07.12.2021 (Az. 3 F 310/19), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 19.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Senatsbeschluss vom 24.05.2022 wird auf Seite 2 unten wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, dass es anstelle von

... mit Rang vor der Auflassungsvormerkung ...

korrekterweise

... mit Rang nach der Auflassungsvormerkung ...

heißen muss.

 

Gründe

I. Die 2006 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem ...2014 geschieden.

Um die vormalige Ehewohnung ...weg 11, E... herrscht bereits seit längerem Streit zwischen den Beteiligten. Die Immobilie hatten die Beteiligten zu je 1/6tel gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin (dem insoweit 4/6tel zustanden) gekauft. Noch während der Ehezeit beerbte die Antragstellerin den Anteil ihres Vaters und erhielt so insgesamt 5/6tel als Anteil. Infolge eines von der Antragstellerin nachfolgend betriebenen Teilungsversteigerungsverfahrens erhielte sie aufgrund Zuschlagsbeschluss in 2015 das vollständige Eigentum an der vormaligen Ehewohnung.

Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2017 (Bl. 274 ff.) verkaufte die Antragstellerin die Immobilie an den Käufer W... (im Folgenden: Grundstückskäufer). Ausweislich des notariellen Vertrages (Ziff. v. 3.) war die Antragstellerin dem Grundstückskäufer verpflichtet, den verkauften Grundbesitz frei im Grundbuch von eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen, vorbehaltlich solcher vom Grundstückskäufer übernommener Belastungen und Beschränkungen. Der Kaufpreis wurde am 13.11.2017 auf dem Notaranderkonto vom Grundstückskäufer hinterlegt (Bl. 309 f.).

Auf seinen nicht mitgeteilten Antrag vom 27.09.2017 erwirkte der Antragsgegner zur Sicherung von ihm behaupteter Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Antragstellerin einen am 02.11.2017 erlassenen Arrestbefehl des Amtsgerichts Eberswalde (Az. 3 F 344/17), der (mit umgekehrter Beteiligtenbezeichnung, daher kursive Kennzeichnung) u.a. wie folgt lautete:

...

3. Der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragstellerin wegen einer Forderung des Antragsgegners in Höhe von 101.424,17 EUR ... wird angeordnet.

4. Die Antragstellerin kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 121.086,66 EUR abwenden.

...

Der Arrestbefehl wurde der Antragstellerin am 06.11.2017 zugestellt und die Sicherungshypothek am 14.11.2017 mit Rang nach der Auflassungsvormerkung für den Grundstückskäufer eingetragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde zunächst der vorgenannte Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde durch den Senat (Az. 9 UF 11/18, Beschluss v. 11.01.2018) auf Antrag der Antragstellerin vom 27.12.2017 zu Ziffer 4. wie folgt ergänzt:

...

4. Die Antragstellerin kann die Vollziehung des Arrests auch dadurch abwenden, dass sie in Höhe von 121.086,66 EUR Sicherheit durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts leistet.

...

Die Antragstellerin leistete am 22.01.2018 Bankbürgschaft, die Löschung der Arresthypothek wurde einen Tag später angeordnet. Mit Senatsbeschluss vom 19.04.2018 im Verfahren 9 UF 11/18 wurde der Arrestbefehl aufgehoben.

Mit weiterem Senatsbeschluss vom 19.04.2021 (Az. 9 UF 9/21) wurden insbesondere Ansprüche des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten insbesondere um Schadensersatzansprüche der Antragstellerin aus dem Vollzug des vorgenannten Arrestbefehls.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie zu zahlen

1. 2.480,36 EUR,

2. 8.357,85 EUR,

3. 5.062,14 EUR,

4. 282,06 EUR,

jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018,

festzustellen, dass ihre Erstattungsansprüche wegen

5. der von ihr geleisteten Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde (5 M 1550/17) vom 23.03.2018 i.H.v. 816,41 EUR,

6. der von ihr verauslagten Kosten für die Bankbürgschaft der ...bank i.H.v. 1.344,94 EUR,

7a. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen eines Teilbetrages i.H.v. 789,70 EUR,

durch Aufrechnung mit der Forderung des Antragsgegners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde (3 F 568/19) vom 08.05.2020 erloschen ist,

festzustellen, dass ihre Erstattungsansprüche wegen

7b. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in diesem Verfahren wegen eines Teilbetrags von 381,97 EUR,

8. ihr durch die Minderung des Kaufpreises infolge des Vergleichs mit dem Käufer W... entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrags von 1.642,15 EUR,

durch Aufrechnung mit der Forderung des Antragsgegners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde (3 F 568/19) vom 02.06.2020 erlosche...

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