Leitsatz (amtlich)
Im Falle der gesetzlichen Vertretung eines Kindes ist zur Beurteilung seiner Hilfsbedürftigkeit (§ 114 Abs. 1 ZPO) auf das Einkommen und Vermögen des Kindes abzustellen. Zum Vermögen eines Kindes rechnet insbesondere ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen einen Elternteil (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 115 ZPO Rn. 67 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 238/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13.07.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Kindesunterhaltsverfahren.
Das Amtsgericht hat die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers wegen erheblicher Vermögenswerte seines Vaters, in dessen Obhut er lebt, verneint. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde meint der Beistand des Kindes (Jugendamt), bei gesetzlicher Vertretung durch einen Elternteil sei ausschließlich auf die Hilfsbedürftigkeit des Kindes abzustellen.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er nicht dargelegt hat, die Verfahrenskosten nicht ohne staatliche Hilfe aufbringen zu können (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S 1 ZPO). Im Falle der gesetzlichen Vertretung eines Kindes ist, worauf der Beistand dem Grunde nach zutreffend hinweist, auf das Einkommen und Vermögen des Kindes abzustellen. Zum Vermögen eines Kindes rechnet allerdings, wie der Beistand übersieht, insbesondere ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen einen Elternteil (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 115 ZPO Rn. 67 m.w.N.), hier gegenüber seinem Vater. Dass dessen Vermögen mit einem Guthaben von 6.236,27 EUR (18 VK) und einem Aktiendepot mit einem Wert von 1.423,63 EUR (4 VK) den Schonbetrag des § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII erheblich übersteigt, stellt die Beschwerde nicht in Abrede.
Zudem begegnet die Erfolgsaussicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) Zweifeln, worauf der Senat vollständigkeitshalber hinweist.
Der Antragsteller ist - soweit ersichtlich (4) - aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen und verfolgt, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, mit dem Jugendamt als Beistand gegenüber seiner Mutter Kindesunterhaltsansprüche. Dass die Ehe seiner Eltern geendet hätte, ist nicht vorgetragen und solange sie besteht kann Kindesunterhaltsansprüche nur der Vater als Inhaber der Obhut im eigenen Namen geltend machen, § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 12055243 |
FamRZ 2019, 299 |
FuR 2019, 290 |