Leitsatz (amtlich)

1. Ist zu befürchten, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB nicht als kindeswohldienlich erscheinen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1668).

2. Sorgeberechtigten Eltern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu ihren Großeltern zu bestimmen. Sie können den Umgang aus verständigen Gründen verbieten (§ 1632 BGB). Dies dürfen sie gegenüber den Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtetes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB) nur dann nicht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (Senat FamRZ 2016, 1092, NZFam 2018, 373).

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Aktenzeichen 20 F 97/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.06.2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einer Umgangssache.

Er begehrt als Großvater mütterlicherseits Umgang mit seinem am ...2012 geborenen Enkel, für den dessen Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, der bei seinem Vater lebt und für den Wochenendumgang mit seiner Mutter vereinbart ist.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht wegen fehlender Kindeswohldienlichkeit verneint.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) zutreffend verneint. Ist zu befürchten, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB nicht als kindeswohldienlich erscheinen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1668). Sorgeberechtigten Eltern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu ihren Großeltern zu bestimmen. Sie können den Umgang aus verständigen Gründen verbieten (§ 1632 BGB). Dies dürfen sie gegenüber den Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtetes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB) nur dann nicht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (Senat FamRZ 2016, 1092, NZFam 2018, 373).

Derzeit sprechen alle Ermittlungsergebnisse dagegen, dass ein Umgang des Antragstellers mit dem Kind dessen Wohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Nach dem Bericht des Jugendamts vom 26.07.2018 lehnten beide Eltern Besuche ihres Kindes im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits ab, die Mutter mit der Begründung, das Kind würde im dortigen Haushalt nicht gut behandelt (vgl 27), und beide Eltern zuletzt mit der Begründung, nicht bereit zu sein, auf eigene Umgangswochenenden zu verzichten (28). Hierbei handelt es sich um unmittelbar verständige Gründe. Sie werden weiter gestützt durch die vom Jugendamt hervorgehobene Notwendigkeit, die aktuell geregelte Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern für diese und das Kind verlässlich und verbindlich werden zu lassen, und darüber hinaus Belastungen des Jungen durch eine problematische Dynamik in der Familie seiner Mutter vorzubeugen (28).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12114535

FuR 2019, 37

NJW-RR 2019, 130

Jugendhilfe 2019, 107

NJW-Spezial 2018, 742

NZFam 2018, 1103

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