Tenor
1. Die Berufung des Beklagten vom 17.07.2019 gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 381/16 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die durch die Berufungseinlegung vom 17.07.2019 entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags sowie den Ersatz der der Klägerin durch die Augenerkrankung des verkauften Pferdes entstandenen Aufwendungen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 6.822,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Stute ..., Lebens-Nr. De ..., sowie an die Klägerin weitere 729,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2016 zu zahlen. Daneben hat es die Feststellung ausgesprochen, dass sich der Beklagte seit dem 12.10.2016 mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befindet sowie dass er sämtliche weitere Unterhaltskosten für das genannte Pferd, insbesondere Unterstellungs-, Fütterungs-, Pflege-, Tierarzt- und Hufschmiedkosten seit dem 05.10.2016 zu tragen hat.
Gegen das zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwaltskanzlei S... & M..., am 08.04.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte, vertreten durch diese Rechtsanwälte, am 03.05.2019 Berufung eingelegt. Am selben Tag haben sich Rechtsanwälte P... & Sch... für den Beklagten bestellt und ebenfalls Berufung eingelegt. In der Folge haben Rechtsanwälte S... & M... mit Schriftsatz vom 06.06.2019 mitgeteilt, der Beklagte werde nunmehr ausschließlich von Rechtsanwalt P... vertreten. Das Mandat bestehe nicht mehr. Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 haben die Rechtsanwälte P... & Sch... die Berufung zurückgenommen. Der Senat hat sodann mit Beschluss vom 09.07.2019 dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und ihn des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Am 11.07.2019 hat der Beklagte durch ein Telefonat mit der Kanzlei P... & Sch... von der Rücknahme der Berufung erfahren. Am selben Tag hat er, vertreten durch die Rechtsanwälte S... & M..., Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, die Rücknahme der Berufung aus jedem Rechtsgrund angefochten und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rücknahme sei durch den von ihm nicht beauftragten Sozius des allein bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. P... erklärt worden. Die Vollmacht habe sich allerdings nicht auf die Rücknahme der Berufung erstreckt, sondern ausschließlich auf die Durchführung des Berufungsverfahrens bis zum Abschluss durch eine gerichtliche Entscheidung. Sein Ziel sei es gewesen, eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Er sei vor Abgabe der Erklärung nicht davon informiert worden, dass eine Rücknahme der Berufung beabsichtigt sei. Die Rücknahmeerklärung sei daher unwirksam und werde auch nicht genehmigt. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung mit Datum 17.07.2019 zu den Akten gereicht. Unter dem 17.07.2019 hat der Beklagte unter Wiederholung seines Wiedereinsetzungsantrags ausdrücklich erneut Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2019 hat der Beklagte zudem Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 09.07.2019 eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine wirksame Rücknahme der Berufung liege nicht vor. Die Rücknahmeerklärung sei von einem Rechtsanwalt abgegeben worden, den er nicht bevollmächtigt habe, die Erklärung könne ihm deshalb nicht zugerechnet werden.
Mit Verfügung vom 30.07.2019 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die erneute Berufungseinlegung vom 17.07.2019 sowie die erklärte Anfechtung der Prozesshandlung der Berufungsrücknahme kein Erfolg zukommen dürfte.
II. Die mit Schriftsatz vom 17.07.2019 eingelegte Berufung des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil er die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517) nicht gewahrt hat. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann dem Beklagten nicht gewährt werden, sein Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet.
1) Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Die Frist von einem Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils hat am 08.04.2019 zu laufen begonnen, § 517 ZPO, und mit Ablauf des 08.05.2019 geendet, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die nach der Rücknahme der am 03.05.2019 eingelegten Berufung unter dem 17.07.2019 erneut eingelegte Berufung hat diese Fr...