Tenor
I. Der Antrag vom 19.05.2021 auf gerichtliche Entscheidung betreffend den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2020 - 3462 E-7.222/2019, mit dem die Befreiung des Antragstellers von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB zum Zwecke der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert beträgt EUR 5.000,00.
Gründe
I. Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen (analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BeckOK-FamFG/Obermann, 39. Ed., § 69 Rdn. 22; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 Rdn. 44).
II. A. Der Antrag ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entscheidungen, die der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung von den Verlobten angemeldet wurde, seinen Sitz hat, über die Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer gemäß § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft, sind sogenannte Justizverwaltungsakte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, deren Rechtmäßigkeit zur gerichtlichen Überprüfung durch den hierfür zuständigen Zivilsenat gestellt werden kann (§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; so BGH, Beschl. v. 12.02.1964 - IV AR [VZ] 39/63, LS 1 und Rdn. 9, juris = JurionRS 1964, 14271; Beschl. v. 12.05.1971 - IV AR [Vz] 38/70, Rdn. 5, juris = JurionRS 1971, 12151; vgl. ferner Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 119; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 14). Dass der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertrete Antragsteller kein Petitum ausformuliert hat, welches die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichtes nach § 28 EGGVG berücksichtigt, erweist sich im Streitfall als unschädlich; sein Rechtsschutzziel liegt auf der Hand und er sieht sich offenbar durch die Nichterteilung der Befreiung in seinen Rechten verletzt (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Prozess- und Verfahrenshandlungen sind entsprechend ihrem objektiven - für den jeweiligen Adressaten vernünftigerweise erkennbaren - Sinne (gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung) im Zweifel so zu verstehen, dass der Beteiligte damit erstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und mit seinen wohlverstandenen Interessen im Einklang steht (so BGH, Urt. v. 24. 11.1999 - XII ZR 94/98, juris Rdn. 4 = BeckRS 1999, 300838 63; ebenso Zöller/Greger aaO, Vor § 128 Rdn. 25; jeweils m.w.N.). Die einmonatige Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde mit dem am 25.05. 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz (GA I 1) gewahrt. Denn durch die förmliche Zustellung des Bescheides vom 30.09.2020 (BeiA I 72, 72R ff.), die laut Posturkunde am 05.10.2020 unter der Wohnanschrift des Antragstellers erfolgte (BeiA I 78R), konnte die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt werden. Da eine schriftliche Anwaltsvollmacht vorlag (BeiA I 60), hätte die Zustellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgVwZG, die in Fällen der vorliegenden Art anwendbar sind (vgl. dazu Mayer aaO, § 26 Rdn. 3; MüKoZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 26 Rdn. 3; jeweils m.w.N.), zu Händen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erfolgen müssen. An sie ist der Bescheid allerdings erst am 12.05.2021 abgesandt worden (BeiA I 94 f.).
B. In der Sache selbst bleibt der Antrag jedoch erfolglos. Denn die Ablehnung der Befreiung des Antragstellers von seiner Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist weder rechtswidrig noch verletzt sie ihn in seinen Rechten (§ 28 Abs. 2 EGGVG). Dass an seiner Identität und Abstammung erhebliche Zweifel bestehen, derentwegen sich die Existenz von Ehehindernissen nicht ausschließen lässt, durfte der Antragsgegner ohne Rechtsverstoß annehmen.
1. Um - an Stelle der ausländischen Innenbehörde (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.1966 - IV ZB 243/66, Rdn. 15, juris = JurionRS 1966, 10519; BeckOK-BGB/Hahn, 59. Ed., § 1309 Rdn. 20 m.w.N.) - im Rahmen des § 1309 BGB personenbezogen prüfen zu können, ob der geplanten Eheschließung nach dem laut Art. 13 Abs. 1 EGBGB insoweit regelmäßig anzuwendenden Heimatrecht des ausländischen Verlobten Hindernisse entgegenstehen, benötigt der dabei als Justizbehörde i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG tätige Präsident des Oberlandesgerichtes nicht bloß Nachweise zur Geburt und zum Familienstand des Betroffenen, sondern auch zu dessen Identität und Staatsangehörigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.1998 - 3 VA 12/97, LS und Rdn. 8, juris = BeckRS 1998, 02712; OLG Rostock, Beschl. v. 16.10.2008 - 6 W 27/08, LS und Abschn. II, juris Rdn. 4 = BeckRS 2008, 24162; eingehend Eckebrecht in Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch FamR, Loseblatt, Stand 40. Erg.-Lfg., Teil A Rdn. 134; ferner BeckOGK-BGB/Kriewald, Stand 01.10.2021, § 1309 Rdn. 55 und 59; jurisPK-BGB/Wahlen, 9. Aufl., § 1309 Rdn. 45; Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., § 1309 Rdn. 12). Die notwendigen Tatsachen, für die der jeweilige Antragsteller die objektive Feststellungslas...