Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren zur Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren zur Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der Nachweis der Staatszugehörigkeit und Identität grundsätzlich durch eine beglaubigte Kopie des Reisepasses, durch die Vorlage eines Ausweises oder sonstiger geeigneter Papiere zu führen, soweit diese die Staatsangehörigkeit ausweisen. Dem Betroffenen kann aber nur abverlangt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung soweit wie möglich zu belegen und Nachweise zu erbringen. Können derartige Urkunden aus dem Heimatland nicht beschafft werden, weil sie dort nicht ausgestellt werden, kann im Einzelfall die Vorlage anderer Dokumente, etwa eines UNMIK-Reisedokumentes, in Verbindung mit einer eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen ausreichen, auch wenn diese Dokumente keine Angaben zur Staatsbürgerschaft enthalten.

 

Normenkette

EGGVG §§ 23-26, 28 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Beschluss vom 18.07.2006; Aktenzeichen 3462 E-058/05)

 

Tenor

1. Der Bescheid des Präsidenten des OLG Rostock vom 18.7.2006 - Az.: 3462 E-058/06 - wird aufgehoben.

2. Der Präsident des OLG Rostock wird verpflichtet, dem Antragsteller die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind aus der Staatskasse zu erstatten.

4. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hielt sich bereits im Jahre 2003 legal im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit lernte er seine deutsche Verlobte kennen. In der Folgezeit reiste er, der serbisch-montenegrinischer Staatsbürger ist und aus der Provinz Kosovo stammt, in sein Heimatland aus, um dort erforderliche Unterlagen für eine Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten zu beschaffen. Am 26.2.2006 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Am 7.3.2006 stellte er einen Asylantrag, der am 30.3.2006 abgelehnt wurde. Hiergegen ist ein Gerichtsverfahren vor dem VG anhängig. Am 4.4.2006 stellte er zusammen mit seiner deutschen Verlobten vor dem Standesbeamten des Standesamtes St. einen Antrag auf Eheschließung. Gleichzeitig beantragte er, ihn von der Vepflichtung, ein Ehefähigkeitszeugnis beizubringen, zu befreien. Im Zusammenhang mit diesen Anträgen legte der Antragsteller ein im Prishtina ausgestelltes UNMIK-Reisedokument im Original vor. Gleichzeitig legte er eine in Prishtina am 25.1.2006 ausgestellte Geburtsurkunde vor, auf deren Rückseite sich eine Bestätigung der gegenwärtigen Regierung im Kosovo/Ministerium für öffentliche Angelegenheiten befindet, wonach diese Bescheinigung durch einen bevollmächtigten Beamten unterschrieben und abgestempelt worden sei in Übereinstimmung mit den Regeln der UNMIK und der Verfahren in Prishtina, öffentlicher Bereich Nr.: CSS/06/4354. Weiterhin reichte er eine am 7.2.2006 ausgestellte Familienstandsbescheinigung mit gleichem Vermerk ein. Eine weitere Bescheinigung, wonach im Kosovo Staatszugehörigkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt werden, fügte er ebenfalls bei und gab zudem eine eidesstattliche Versicherung vor dem Standesbeamten ab.

Der Präsident des OLG, an den der zuständige Standesbeamte den Antrag weitergeleitet hatte, beanstandete, dass dem UNMIK-Dokument ein Nachweis der Staatsbürgerschaft nicht entnommen werden könne. Hierauf legte der Antragsteller einen jugoslawischen Reisepass vor, bei dem es sich nach Angaben des Bundespolizeiamtes Rostock um eine Totalfälschung handelte. Hierauf Bezug nehmend lehnte der Antragsgegner die beantragte Befreiung ab, da der Antragsteller keinen Nachweis seiner Identität und Staatszugehörigkeit geführt habe. Ergänzend wird auf den Bescheid vom 18.7.2006 Bezug genommen.

Hierauf beantragte der Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und legte weiterhin eine eidesstattliche Versicherung seines Bruders über die Richtigkeit seiner Identität sowie weitere Dokumente zur Person seiner Eltern und seines Bruders vor.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter eine telefonische Auskunft des Auswärtigen Amtes in Berlin eingeholt. Auf den Vermerk vom 19.9.2006 wird Bezug genommen.

II.1. Der Antrag ist gem. §§ 23, 24, 25, 26 EGGVG zulässig. Der Antragsteller hat das gem. § 25 EGGVG zuständige Gericht innerhalb der in § 26 EGGVG bestimmten Frist angerufen.

In der Sache ist gem. § 28 EGGVG festzustellen, dass der angefochtene Bescheid den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, und gem. § 28 Abs. 2 EGGVG der Antragsgegner zur entsprechenden Bescheidung zu verpflichten.

2. Will ein ausländischer Verlobter seine deutsche Verlobte vor einem deutschen Standesamt ehelichen, hat er gem. § 1309 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen, welches es dem Standesbeamten erleichtert zu überprüfen, ob der ausl...

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