Leitsatz

Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten beantragte der Antragsteller die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Zeitgleich stellte er mit seiner deutschen Verlobten vor dem Standesbeamten des zuständigen Standesamts einen Antrag auf Eheschließung. Der Antragsteller war serbisch-montenegrischer Staatsbürger und stammte aus der Provinz Kosovo.

Im Zusammenhang mit den genannten Anträgen legte er ein in Prishtina ausgestelltes UNMIK-Reisedokument im Original vor. Gleichzeitig legte er eine in Prishtina am 25.1.2006 ausgestellte Geburtsurkunde vor, auf deren Rückseite sich eine Bestätigung der gegenwärtigen Regierung im Kosovo für öffentliche Angelegenheiten befindet, wonach diese Bescheinigung durch einen bevollmächtigten Beamten unterschrieben und abgestempelt worden sei in Übereinstimmung mit den Regeln der UNMIK und der Verfahren in Prishtina, öffentlicher Bereich Nr.: CSS/06/4354. Weiter reichte der Antragsteller eine am 7.2.2006 ausgestellte Familienstandsbescheinigung mit gleichem Vermerk ein. Eine weitere Bescheinigung, wonach im Kosovo Staatszugehörigkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt werden, fügte er ebenfalls bei und gab zudem eine eidesstattliche Versicherung vor dem Standesbeamten ab.

Der Präsident des OLG, an den der zuständige Standesbeamte den Antrag weitergeleitet hatte, beanstandete, dass dem UNMIK-Dokument ein Nachweis der Staatsbürgerschaft nicht entnommen werden könne. Hierauf legte der Antragsteller einen jugoslawischen Reisepass vor, bei dem es sich nach Angaben des Bundespolizeiamtes Rostock um eine Totalfälschung handelte. Hierauf Bezug nehmend, lehnte der Antragsgegner die beantragte Befreiung ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit geführt.

Hierauf beantragte der Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und legte eine eidesstattliche Versicherung seines Bruders über die Richtigkeit seiner Identität sowie weitere Dokumente zur Person seiner Eltern und seines Bruders vor.

Der Antrag des Antragstellers war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Antrag gem. §§ 23, 24, 25, 26 EGGVG für zulässig. Der Antragsteller habe gem. § 25 EGGVG das zuständige Gericht innerhalb der in § 26 EGGVG bestimmten Frist angerufen.

In der Sache selbst sei gem. § 28 EGGVG festzustellen, dass der angefochtene Bescheid den Antragsteller in seinen Rechten verletze und gem. § 28 Abs. 2 EGGVG der Antragsgegner zur entsprechenden Bescheidung zu verpflichten sei.

Das OLG teile nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller seine Staatsangehörigkeit und Identität nicht hinreichend belegt habe. Er habe ein UNMIK-Reisedokument vorgelegt, welches sein Foto und seinen Fingerabdruck wiedergebe und auch seinen Namen ausweise. Als Geburtsort werde Prishtina dort ausgewiesen und für seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls dieser Ort angegeben. Weiterhin habe er eine Geburtsurkunde vorgelegt, aus der sich ergebe, dass eine Person seines Namens und seines Alters geboren worden sei. Ergänzend habe er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und eine weitere seines Bruders vorgelegt. Auch die Familienstandsbescheinigung, die auf der Überprüfung öffentlicher Register beruhe, sei auf seinen Namen ausgestellt.

Weitergehende Dokumente, die eine ausdrückliche Staatsbürgerschaft belegen, könnten derzeit von Bewohnern des Kosovo nach Auskunft des Auswärtigen Amtes in Berlin nicht erbracht werden. Im Hinblick darauf und weil erheblicher Anlass zu Zweifeln an der Identität und der Staatsangehörigkeit des Betroffenen nicht bestehe, war nach Ansicht des OLG ein weitergehender Nachweis nicht zu verlangen. Überhöhte Anforderungen an den Staatsangehörigkeitsnachweis, deren Erfüllung schlicht unmöglich sei, dürften nicht zum Ausschluss des Grundrechts auf Eheschließung führen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.1989 - 20 VA 12/89, StAZ 1990, 48).

Dies gelte um so mehr, als der Antragsteller Dokumente der Verwaltung durch die Vereinten Nationen vorgelegt habe, denen ein Nachweischarakter nicht ohne weiteres abgesprochen werden könne.

Die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses sei durch den Antragsgegner zu erteilen, wenn formelle und materielle Hindernisse des Eheschließungsrechts des Heimatlandes des Antragstellers nicht bestünden. Dem Aktenvorgang könne nicht entnommen werden, dass insoweit Bedenken angezeigt seien.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 19.09.2006, 3 W 106/06

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